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ZK1 2014 19

Kollokation etc.

Graubünden · 2014-05-07 · Deutsch GR
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Obhutsentzug | KES Kindesschutzrecht (allgemein)

Sachverhalt

A. X._____ war mit A._____ verheiratet. Aus der Ehe gingen Y._____, gebo- ren am _____2002, und Z._____, geboren am _____2003, hervor. Nach der Scheidung der Eltern ergaben sich schwerwiegende Probleme zwischen der allei- ne sorge- und obhutsberechtigten Mutter und den beiden Kindern, vor allem dem Sohn Z._____. Letzterer wurde im November 2010 im Rahmen einer Kriseninter- vention im Kantonsspital Graubünden hospitalisiert. Diagnostiziert wurde dabei eine Anpassungsstörung mit aggressivem Verhalten, welche in Zusammenhang mit durch die Trennung der Eltern verursachten Loyalitätskonflikten gestellt wurde, eine Störung des Sozialverhaltens mit oppositionellem Verhalten sowie Hochbe- gabung mit einer entsprechenden Unterforderung in der Schule (vgl. Akten KESB act. 174 S. 34). Am 12. Februar 2013 eskalierte die Situation erneut, so dass die Mutter Z._____ mit Hilfe der Kantonspolizei Graubünden wiederum in der Kinder- abteilung des Kantonsspitals platzierte (vgl. Akten KESB act. 174 S. 2). Im An- schluss an ihren Einsatz erstattete die Kantonspolizei der Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde (KESB) Nordbünden am 13. Februar 2013 eine Gefährdungs- meldung, wonach der Sohn mit einem Besen auf die Mutter losgegangen sei und diese darauf bestanden habe, dass er über Nacht weggebracht werde (vgl. Akten KESB act. 1). Die KESB Nordbünden eröffnete daraufhin ein Abklärungsverfahren betreffend Kindesschutzmassnahmen. B. Aus Angst vor einer Fremdplatzierung der Kinder brachte X._____ die bei- den Kinder Ende März 2013 selbst zu den Grosseltern väterlicherseits, B._____ und C._____, nach O.1_____. Anfangs beabsichtigte sie, Y._____ und Z._____ bis mindestens zur Oberstufe bei den Grosseltern aufwachsen zu lassen (vgl. Ak- ten KESB act. 26). Nach wenigen Wochen jedoch traf sie Anstalten, die Kinder Ende Schuljahr wieder zu sich nach O.2_____ zu nehmen (vgl. Akten KESB act. 37-39 und act. 47). Die KESB Nordbünden erstellte am 14. Mai 2013 einen vorläu- figen Abklärungsbericht, aus welchem insbesondere die Zielsetzung hervorging, dass die familiäre Dynamik beruhigt und ein umfassendes Gutachten bezüglich der künftigen Obhut der Kinder eingeholt werden solle (vgl. Akten KESB act. 50). C. Nachdem die Eltern Gelegenheit erhielten, zur beabsichtigen Anordnung der Kindesschutzmassnahmen Stellung zu nehmen, traf die KESB Nordbünden am 21. Mai 2013 folgenden Entscheid (vgl. Akten KESB act. 71): X._____ werde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die elterliche Obhut über ihre beiden Kinder entzogen, welche vorderhand bei den Grosseltern platziert würden. Be-

Seite 3 — 17 gründet wurde der vorsorgliche Obhutsentzug damit, dass bei der Mutter ein er- heblicher Erziehungsnotstand vorliege und insgesamt von einer ernstlichen Ge- fährdung des Kindeswohls ausgegangen werden müsse. Dieser könne nur durch eine Aufhebung der elterlichen Obhut begegnet werden, wodurch zumindest für die nächsten Monate klare Verhältnisse geschaffen würden. Für Y._____ und Z._____ werde zudem eine Beistandschaft errichtet und F._____, Berufsbeistand- schaft D._____, werde als Beistand für die beiden Kinder eingesetzt. Des Weite- ren werde der Kindes- und Jugendpsychiatrische Dienst (KJPD) O.3_____ beauf- tragt, ein fachärztliches Gutachten zu erstellen. D. In der Zeit von April bis Juni 2013 ergaben sich zwischen den Grosseltern und ihrer Enkelin Y._____ unlösbare Konflikte. Sie habe rebelliert und auf diese Weise den Wunsch geäussert, zur Mutter zurückzukehren (vgl. Akten KESB act. 174 S. 22 und 37). Am 30. Juni 2013 verfasste Y._____ eine Liste, aus wel- cher klare suizidale Absichten hervorgingen (vgl. Akten KESB act. 103), wobei eine akute Suizidalität und Depressivität anlässlich der in der Folge vorgenomme- nen Abklärung des KJPD O.3_____ verneint wurde (vgl. Akten KESB act. 174 S. 35). Gleichentags forderte X._____ mit ihrer an den Beistand gerichteten E-Mail (vgl. Akten KESB act. 104) eine Umplatzierung der beiden Kinder nach den ge- meinsamen Sommerferien. Durch ihre Rechtsanwältin liess die Mutter am 8. Juli 2013 ein Gesuch um Abänderung der mit Entscheid vom 21. Mai 2013 getroffenen Kindesschutzmassnahmen stellen und beantragte insbesondere, Y._____ und Z._____ seien bei einer Pflegefamilie im Raum O.2_____ zu platzieren (vgl. Akten KESB act. 117). Mit Entscheid der KESB Nordbünden vom 6. August 2013 (vgl. Akten KESB act. 152) wurde der Obhutsentzug bezüglich Y._____ aufgehoben. Zudem wurde der Mutter die Weisung erteilt, dafür zur sorgen, dass sich Y._____ einer ambulanten Therapie unterziehe und die Betreuung ihrer Tochter während ihrer berufsbedingten Abwesenheit sichergestellt werde. Der Obhutsentzug von Z._____ sowie dessen Platzierung bei den Grosseltern hingegen wurde bestätigt und der seitens der Mutter gestellte Antrag auf die Platzierung in einer Pflegefami- lie damit abgewiesen. E. Das mit Entscheid vom 21. Mai 2013 angeordnete Gutachten lag am

13. November 2013 vor. Aus dem Gutachten von Dr. phil. E._____, stellvertreten- der Leiter der kantonalen Erziehungsberatung O.3_____, geht hervor, dass er mit sämtlichen Beteiligten, insbesondere der Kindsmutter und dem Kindsvater, den Grosseltern und natürlich auch mit den beiden Kindern selbst, Gespräche führte und weitergehende Abklärungen tätigte. In seinem ausführlichen Gutachten ging

Seite 4 — 17 Dr. phil. E._____ einleitend auf die Vorgeschichte und den Anlass der Begutach- tung ein und stellte daraufhin die Untersuchungsergebnisse dar. Er hielt zusam- menfassend fest (vgl. Akten KESB act. 174 S. 35 ff.), dass sich die Befindlichkeit von Y._____ seit ihrer Rückkehr nach O.2_____ erkennbar verbessert habe, was von Aussenstehenden vor allem auf die Trennung von ihrem Bruder und die damit einhergehende Entspannung zurückgeführt werde. Y._____ habe ihren Willen, bei der Mutter zu leben, sehr deutlich zum Ausdruck gebracht. Z._____ habe die Trennung von seiner Mutter und Schwester ebenfalls als Beruhigung empfunden. Entsprechend habe er ihm wie auch Dritten gegenüber klar den Wunsch geäus- sert, bei den Grosseltern bleiben zu wollen. Seine Willensäusserung erscheine zeitlich und über Personen hinweg stabil. Nach der Auswertung der Ergebnisse kam der Gutachter zum Schluss, dass beide Kinder einen erhöhten erzieherischen Bedarf aufweisen würden. Für einen weiteren günstigen Entwicklungsverlauf sei die Passung erzieherischer Kompetenzen wesentlich. Die Kindsmutter sei mit Z._____ nachweislich mehrfach an eine klare Grenze gestossen, was zeige, dass eine entsprechende Passung fehle. Ihre erzieherischen Kompetenzen würden unter den gegebenen Umständen nicht ausreichen. Zwischen den erzieherischen Kompetenzen der Grosseltern und den Anforderungen von Z._____ würde hingegen zurzeit eine Passung bestehen. Die Kindsmutter könne erzieherisch wohl auch angemessener auf Y._____ einge- hen, wenn sie sich nur auf diese konzentrieren könne. Gemäss Auffassung des Experten stelle die Beibehaltung des Status quo, wonach Y._____ in der Obhut der Mutter und Z._____ in jener der Grosseltern verbleibe, die einzige Lösung dar. Die Trennung der Geschwister habe eine Beruhigung der Situation mit sich ge- bracht und die erzieherischen Lasten seien verteilt worden. Vorliegend entspreche der Kindeswille dem momentan realisierbaren Kindeswohl. Da die Gefahr erneuter schwieriger Eskalationssituationen bestehe, könne Z._____ nicht zu seiner Mutter zurückplatziert werden. Solche Eskalationen würden auch das Zusammenleben von Mutter und Tochter gefährden. Im Übrigen hielt der Gutachter fest, dass die Beistandschaft als Drehscheibe auf jeden Fall bestehen bleiben müsse. Allenfalls sei den Grosseltern wie auch der Kindsmutter eine Ansprechperson für den Alltag, beispielsweise eine sozialpädagogische Familienbegleitung, zur Seite zu stellen (vgl. zum Ganzen Akten KESB act. 174 S. 45 ff.). F. Der Beistand der Kinder, F._____, beantragte der KESB Nordbünden mit Zwischenbericht vom 27. Dezember 2013, den Obhutsentzug hinsichtlich Z._____ beizubehalten (vgl. Akten KESB act. 181a). Z._____ fühle sich nach eigenen An-

Seite 5 — 17 gaben in O.1_____ wohl und habe sich dort integriert, er spiele Handball und Fussball. Die Grosseltern teilten der KESB Nordbünden am 3. Januar 2014 telefo- nisch mit, dass sie bereit seien, ihren Enkel Z._____ weiter bei sich zu behalten (vgl. Akten KESB act. 188). X._____ sowie ihre beiden Kinder wurden von der Behörde zur beabsichtigen Bestätigung der Platzierung von Z._____ bei den Grosseltern in O.1_____ sowie zur Aufhebung der mit Entscheid vom 6. August 2013 erlassenen Weisung am 3. Januar 2014 angehört. Dabei erklärte Z._____ gegenüber dem instruierenden Behördenmitglied G._____, dass er seine Meinung in den Weihnachtsferien geändert habe und nun doch bei seiner Mutter in O.2_____ leben und nur noch bis zum Abschluss des Schuljahres im Sommer 2014 in O.1_____ bleiben möchte (vgl. Akten KESB act. 186). X._____ wurde als- dann zur Behördensitzung vom 14. Januar 2014 vorgeladen. Anlässlich der Sit- zung wie auch bereits im Vorfeld führte sie aus, mit dem Gutachten von Dr. phil. E._____ nicht einverstanden zu sein. Sie wolle, dass Y._____ wie auch Z._____ wieder bei ihr in O.2_____ wohnen und zusammen aufwachsen würden. Ihr Sohn habe ebenfalls den Wunsch geäussert, im Sommer 2014 wieder zu ihr zurückzu- kehren, womit sie einverstanden wäre. Die Besuchswochenenden seien gut ver- laufen, so dass sie davon ausgehe, dass auch das Zusammenleben funktionieren würde. Gegenwärtig sei es ihr kaum möglich, mit ihrem Sohn unter der Woche Kontakt aufzunehmen, da die Grosseltern dies unterbinden würden (vgl. Akten KESB act. 196). G. Auch A._____ wurde zur Sitzung der Behörde vom 14. Januar 2014 vorge- laden, wobei er jedoch auf ein persönliches Erscheinen und eine entsprechende Anhörung verzichtete. Stattdessen teilte er mit E-Mail vom 13. Januar 2014 mit (vgl. Akten KESB act. 194), dass er den Eindruck habe, Z._____ vermisse seine Mutter. Dennoch äussere sein Sohn bezüglich einer allfälligen Rückkehr nach O.2_____ Zweifel, ob das Zusammenleben mit seiner Mutter und Schwester funk- tionieren würde. Ferner gab A._____ an, dass sich die Besuchswochenenden mit seiner Tochter Y._____ gegenwärtig schwierig gestalten würden. H. Gestützt auf das Gutachten und die persönlichen Anhörungen der Betroffe- nen erkannte die KESB Nordbünden mit Entscheid der Kollegialbehörde vom

14. Januar 2014, mitgeteilt am 22. Januar 2014, was folgt: „1. Der Entzug der elterlichen Obhut von X._____ über Z._____ wird bestätigt. Z._____ wird bis mindestens zur Beendigung der Primar- schule (Sommer 2015) bei B._____ und C._____ (Grosseltern, O.1_____) platziert. 2. Der Beistand erhält folgende Aufgaben und Kompetenzen:

Seite 6 — 17 - die Mutter im Rahmen der Beistandschaft (Art. 308 Abs. 1 ZGB) angemessen zu beraten und zu unterstützen, insbesondere in fol- genden Bereichen: - Erziehung; - Fremdbetreuung von Y._____ während der beruflichen Abwe- senheit der Mutter; - die Eltern im Rahmen der Beistandschaft mit besonderen Befugnis- sen (Art.308 Abs. 2 ZGB) angemessen zu beraten und zu unterstüt- zen und nötigenfalls zu vertreten, insbesondere: - alle Beteiligten (Mutter, Vater, Grosseltern) im Rahmen des Be- suchsrechts in der Klärung von Besuchs- und Ferienrechtsfra- gen zu unterstützen und eine praktikable Besuchsregelung festzulegen; - im Konfliktfall im Rahmen der bestehenden Besuchsrechtsrege- lung konkrete Lösungen festzulegen und der Behörde zur Ge- nehmigung zu unterbreiten. Wobei der KESB die Festlegung zu beantragen ist, wenn keine einvernehmliche Regelung ausge- arbeitet werden kann; - die Mutter und die Grosseltern im Abschluss eines Pflegever- trages zu unterstützen und dessen Finanzierung einvernehm- lich zu regeln, oder im Streitfall Antrag an die KESB zu stellen; - sämtliche Beteiligten in Kinderbelangen als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen. 3. Der Beistand wird aufgefordert: - der KESB alle zwei Jahre einen schriftlichen Rechenschaftsbericht (Ausführungen über die Entwicklung von Y._____ und Z._____ so- wie die Ausübung der Beistandschaft) einzureichen. 4. Folgende Weisungen werden aufgehoben: - Y._____ unverzüglich für eine enge therapeutische Begleitung (wenn möglich wöchentliche Termine) bei der kjp (Kinder- und Ju- gendpsychiatrie Graubünden) anzumelden und die Einhaltung der Therapiesitzungen zu überprüfen; - für Y._____ während der arbeitsbedingten Abwesenheit so schnell wie möglich eine alternative Betreuung (Tagesmutter, KITA etc.) zur organisieren. 5. Die Verfahrenskosten für diesen Entscheid werden auf Fr. 7'901.30 festgesetzt. Auf die Erhebung dieser Verfahrenskosten sowie der auf- geschobenen Kosten gemäss Entscheid der KESB vom 6. August 2013 (Fr. 457.50) im Totalbetrag von Fr. 8'359.40 wird aufgrund der aktuell angespannten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern von Y._____ und Z._____ verzichtet. 6. (Rechtsmittelbelehrung) 7. (Eröffnung) 8. (Mitteilung).“

Seite 7 — 17 Die KESB Nordbünden verwies insbesondere auf das Gutachten von Dr. phil. E._____ und begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass Z._____ auf klare Strukturen angewiesen sei, damit er sich auf einen Wohnort über längere Zeit einlassen könne. Eine Rückplatzierung zu seiner Mutter bereits im Sommer 2014 sei nicht zu verantworten. X._____ habe ihre Arbeitsbedingungen nicht ver- ändert und arbeite weiterhin mit einem Pensum von 80% in O.4_____. Das vorma- lige aggressive und auffällige Verhalten von Z._____ habe sich fast ausschliess- lich gegenüber der Mutter und seiner Schwester gezeigt. Er verfüge gemäss Gut- achten über ein aufbrausendes Temperament und habe Mühe mit der Emotions- regulation und der Selbstkontrolle. Des Weiteren würden aufgrund seiner Hochbe- gabung erhöhte erzieherische Anforderungen bestehen. Die Mutter verfüge laut dem Gutachten über erzieherische Kompetenzen, welche im Umgang mit Z._____ nicht die gewünschte Wirkung zeigen würden. Wenn Z._____ ohne wesentlich veränderte Rahmenbedingungen in dasselbe familiäre System zurückkehren wür- de, käme es mit grosser Wahrscheinlichkeit rasch zu neuen Konflikten, was für ihn eine erhebliche Gefährdung darstellen würde. Das Zusammenleben von Z._____ und seinen Grosseltern funktioniere hingegen grösstenteils problemlos. Z._____ beginne im August 2014 die 6. Klasse, weshalb das kommende Schuljahr als Vor- bereitung für den Oberstufenübertritt wichtig sei. Die KESB räumte ein, dass an dieser Lösung zwar nachteilig sei, dass die beiden Geschwister getrennt bleiben und sich die Konflikte zwischen der Mutter und den Grosseltern allenfalls weiter- entwickeln würden. Die Ziele der separaten Platzierung, wonach die persönliche und schulische Situation der beiden Kinder weiter stabilisiert werden solle, müss- ten jedoch höher gewichtet werden. Deshalb werde der Entzug der elterlichen Ob- hut von X._____ über ihren Sohn Z._____, welcher bis mindestens im Sommer 2015 andauern soll, bestätigt. Allerdings sei nach Möglichkeit darauf zu achten, dass oft Besuchskontakte zwischen Mutter und Sohn organisiert würden. I. Hiergegen erhob X._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 17. Februar 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden und stellte folgende Rechtsbegehren: „1. Ziffer 1 der [recte: des] Dispositivs des Entscheids der KESB Nord- bünden vom 14.01.2014 sei aufzuheben. Z._____ sei nach Abschluss der 5. Primarschule erneut unter der [recte: die] Obhut der Kindesmut- ter zu stellen. 2. Der Unterzeichnende[n] sei die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“

Seite 8 — 17 Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe ihre Kinder aus Angst vor einer Fremdplatzierung zu den Grosseltern väterlicherseits nach O.1_____ gebracht, was sich allerdings als grosser Fehler erwiesen habe. Die KESB habe diverse Vorfälle, wie etwa die im Streit mit den Kindern geäusserte Drohung der Grossmutter, sie werde sich ein Messer in den Bauch stechen, nicht berücksichtigt, was fragwürdig und parteiisch erscheine. Des Weiteren erklärte die Beschwerdeführerin, dass für ihren Sohn Z._____ bei einer Rückkehr nach O.2_____ keine Neuanpassungen erforderlich seien, da er in seine alte Klasse zurückkehren könne zu seinen Freunden, mit welchen er ohnehin vertiefter Kon- takt pflege als mit den Mitschülern in O.1_____. Zum Gutachten habe sie bereits detailliert Stellung genommen. Es werde darin lediglich erwähnt, dass sie an ihre Grenzen gestossen sei, nicht aber, dass der Vater die Kinder über lange Zeit zurückgewiesen habe und die Konflikte mit ihrem Sohn stets mit dieser Thematik in Zusammenhang gestanden hätten. Der Entscheid der Behörde sei sowohl par- teiisch – da den Worten ihres Ex-Mannes mehr Gewicht geschenkt werde – als auch unverhältnismässig. Bezüglich des Zwischenberichts des Beistandes F._____ brachte die Beschwerdeführerin vor, die Verfehlungen ihres Ex-Mannes, welcher die Kinder insbesondere mehrfach alleine in den Zug gesetzt habe, und jene der Grosseltern seien nicht erwähnt worden. Die Grosseltern würden eben- falls von Ausrastern berichten, ohne jedoch zu sagen, wie sie denen entgegenwir- ken würden. Liesse sie die Kinder bei allem gewähren, wie dies die Grosseltern täten, hätte sie auch nie Ärger mit ihnen. Ihr Sohn habe mehrfach den Wunsch geäussert, wieder nach O.2_____ zurückzukehren, sobald er die 5. Klasse been- det habe. Seine schulischen Leistungen hätten nachgelassen seit er in O.1_____ zur Schule gehe. Z._____ habe nun testen können, wo es besser sei; deshalb sei sie davon überzeugt, dass das Zusammenleben in O.2_____ nun funktionieren würde. Die Massnahme des Obhutsentzugs sei einschneidend und weder erfor- derlich noch geeignet. Was ihre Berufstätigkeit angehe, so dürfe diese nicht nega- tiv ausgelegt und als Begründung für den Obhutsentzug herangezogen werden. Sie habe ihre Arbeitssituation seit Mitte September 2013 angepasst und müsse ihre Arbeit im Kinderspital O.4_____ nicht mehr um 8 Uhr beginnen. Diesen Um- stand habe die KESB nicht gewürdigt. Sie bemühe sich auch weiterhin, ihre Ar- beitssituation zu verändern und habe sich nun auf verschiedene Stellen im Raum O.2_____ beworben. Die Beschwerdeführerin machte zudem geltend, dass die Besuchskontakte zwischen Z._____ und ihr massiv eingeschränkt und auf diese Entfernung schwierig zu organisieren seien. Obwohl im Gutachten ausgeführt werde, dass die Reisezeit nicht einseitig verteilt werden solle und keine Entfrem-

Seite 9 — 17 dung stattfinden dürfe, werde dies von den Gross-eltern missachtet. Abschlies- send brachte die Beschwerdeführerin vor, das System solle familienerhaltend und nicht familienzerstörend wirken. Hilfe könnte sie sich in Form einer sozialpädago- gischen Familienberatung vorstellen, was sie gegenüber der Behörde mehrfach erwähnt habe. Sie und die Kinder würden sehr darunter leiden, auseinandergeris- sen und massiven Kontakteinschränkungen unterworfen zu sein. J. Mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 19. Februar 2014 wurde die KESB Nordbünden zur Einrei- chung einer Beschwerdeantwort aufgefordert. Ebenso wurde den Grosseltern B._____ und C._____, dem Kindsvater A._____ und der Berufsbeistandschaft D._____ die Möglichkeit eingeräumt, eine Vernehmlassung einzureichen. Während B._____ und C._____ sowie die Berufsbeistandschaft D._____ auf eine solche verzichteten, liessen sich die KESB Nordbünden und A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Ulrich Rubeli, jeweils mit Eingabe vom 24. März 2014 ver- nehmen. K. Die KESB Nordbünden beantragte in ihrer Beschwerdeantwort, die Be- schwerde sei abzuweisen, sofern darauf eingetreten werden könne. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien nach Gesetz zu verlegen. Sie verzichtete auf eine einlässliche Begründung und verwies stattdessen auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie auf die Akten, insbesondere das Gutachten von Dr. phil. E._____. Zur Verdeutlichung führte die KESB zusammenfassend die Gründe auf, welche sie zur Bestätigung des Obhutsentzugs bewogen hatten: Ne- ben der negativen Entwicklung der Erziehungs- und Beziehungsgestaltung, wel- che zu klaren Grenzüberschreitungen von Z._____ gegenüber der Mutter und der Schwester geführt hätten, sei dies die fehlende erzieherische Passung zwischen Mutter und Sohn. Hinzu kämen die starke Belastung der Mutter durch die Tren- nungsgeschichte, ihre Berufstätigkeit sowie die herausfordernde Persönlichkeit von Z._____, welche sich insbesondere aus der Diskrepanz zwischen seiner Hochbegabung und seiner sozio-emotionalen Intelligenz ergebe. Des Weiteren seien die absehbare Akzentuierung der Konfliktlage durch die Pubertät, die Beru- higung der Situation durch die Trennung der Geschwister seit dem Sommer 2013 sowie die notwendige Stabilisierung des persönlichen und schulischen Umfelds von Z._____ mit Blick auf eine für ihn geeignete Oberstufenlösung massgebende Faktoren.

Seite 10 — 17 L. A._____ seinerseits beantragte in seiner Vernehmlassung, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen. Der Vater räumte ein, dass es bei der Ausübung des Besuchsrechts zu Schwierigkeiten gekommen sei. Inzwischen sei das Verhältnis zwischen Vater und Sohn jedoch sehr gut. Z._____ habe den Wunsch geäussert, an der gegenwärtigen Situation nichts ändern zu wollen; dies sei massgeblich. Die Kinder befänden sich in einem ständigen Loya- litätskonflikt. Die Mutter bekunde Mühe, zwischen den Interessen der Kinder und ihrem eigenen Interesse zu unterscheiden, weshalb sie überfordert sei. A._____ betonte, dass es vorliegend nicht um Schuldzuweisungen gehe, sondern um Massnahmen im Interesse der Kinder sowie um eine Stabilisierung der Situation. Der Entscheid der KESB liege im Interesse von Z._____ und sei keinesfalls unan- gemessen. M. Auf die weiteren Ausführungen in den Akten, im angefochtenen Entscheid und in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwä- gungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Gemäss Art. 314 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) sind die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutz- behörde im Kindesschutzverfahren sinngemäss anwendbar. Gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde kann somit gestützt auf Art. 450 Abs. 1 ZGB in Verbin- dung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivil- gesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids der KESB. Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen, wobei in for- meller Hinsicht keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 42 zu Art. 450 ZGB). Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen. Am Verfahren beteiligt sind neben den von der Anordnung der KESB direkt betroffenen Personen auch alle weiteren Personen, die sich im erstinstanzlichen Verfahren vor der KESB tatsäch- lich beteiligt haben oder denen mindestens der Entscheid der KESB zugestellt wurde (Hermann Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich/St. Gallen

Seite 11 — 17 2010, N 21 zu Art. 450 ZGB; Steck, a.a.O., N 30 zu Art. 450 ZGB). X._____ hat gegen den ihr am 22. Januar 2014 mitgeteilten Entscheid der KESB Nordbünden betreffend die Bestätigung des Obhutsentzugs über ihren Sohn Z._____ am

17. Februar 2014 und damit innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erhoben. Die Beschwerdefüh- rerin ist als Mutter von Z._____ durch den von der KESB Nordbünden angeordne- ten Obhutsentzug unmittelbar betroffen. Entsprechend hat die Behörde sie auch persönlich angehört und ihr den angefochtenen Entscheid zugestellt. Sie ist folg- lich als Verfahrensbeteiligte im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB ohne Weite- res beschwerdelegitimiert. Auf die vorliegende Beschwerde ist somit einzutreten. b) Gemäss Art. 450c ZGB hat die Beschwerde gegen Entscheide der KESB aufschiebende Wirkung, sofern die Behörde oder die gerichtliche Beschwerdein- stanz nichts anderes verfügt. Die Beschwerde hemmt mithin im Umfang der Be- schwerdeanträge den Eintritt der Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit von Geset- zes wegen (Daniel Steck, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 4 zu Art. 450c ZGB), weshalb die Gewährung der aufschiebenden Wirkung seitens der KESB Nordbünden in Dispositivziffer 6 des angefochtenen Entscheids nicht erforderlich gewesen wäre. 2.a) Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Sofern weder das ZGB noch das EGzZGB etwas geregelt haben, sind die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) sowie die entsprechenden kantonalen Ausführungsbestimmungen sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB). Demnach kann die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 316 Abs. 1 bzw. Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung entscheiden. b) Zu beachten sind im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (Steck, Basler Kommentar, a.a.O., N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt na- mentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsan- wendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfah- rensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwach-

Seite 12 — 17 senenschutzbehörde und erstreckt sich nach dem Grundsatz der Einheit des Pro- zesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Chri- stoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Er- wachsenenschutz, Basel 2012, N 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen; Schmid, a.a.O., N 7 zu Art. 446 ZGB; Steck, FamKommentar, a.a.O., N 7 zu Art. 446 ZGB). c) Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverlet- zungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhaltes (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachse- nenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001, S. 7085; Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 450a ZGB). 3.a) Vorliegend ficht die Beschwerdeführerin einzig Dispositivziffer 1 des Ent- scheids der KESB Nordbünden vom 14. Januar 2014 an, wonach der Entzug der elterlichen Obhut der Beschwerdeführerin über ihren Sohn Z._____ bestätigt wird und Z._____ bis mindestens im Sommer 2015 bei seinen Grosseltern in O.1_____ platziert wird. Die Beschwerdeführerin rügt implizit, dass die Behörde den Sach- verhalt fehlerhaft festgestellt habe, da Vorfälle bei den Grosseltern wie auch Ver- fehlungen ihres Ex-Mannes und der Grosseltern beim getroffenen Entscheid nicht berücksichtigt worden seien. Ausserdem macht sie geltend, dass der Obhutsent- zug weder erforderlich noch geeignet und mithin unverhältnismässig sei. Insbe- sondere ihre Berufstätigkeit hätte nicht als Begründung für den Entzug der elterli- chen Obhut herangezogen werden dürfen. Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob die KESB den massgebenden Sachverhalt richtig festgestellt hat und ob sich der Ent- zug der elterlichen Obhut unter den gegebenen Umständen als rechtmässig er- weist. b) Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Die blosse Gefährdung des Kindeswohls genügt, wobei diese jedoch so ernst sein muss, dass sie nicht durch andere geeignete, weniger einschneidende Massnah- men wie etwa eine Beistandschaft abgewendet werden kann. Die Gefährdung liegt darin, dass das Kind in der elterlichen Obhut nicht in der für seine körperliche,

Seite 13 — 17 geistige und sittliche Entwicklung nötigen Weise geschützt und gefördert wird (Pe- ter Breitschmid, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilge- setzbuch I, 4. Auflage, Basel 2010, N 3 zu Art. 310 ZGB sowie Cyril Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 5. Auflage, Bern 1999, N 27.36, je mit Hinweisen). Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist. Diese können in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Desgleichen spielt es keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung. Der Obhutsentzug ist nur zulässig, wenn andere Mass- nahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erschei- nen (Urteile des Bundesgerichts 5A_561/2013 vom 10. Januar 2014 E. 7.2 und 5A_701/2011 vom 12. März 2012 E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen). Dies ist Aus- druck des Subsidiaritätsprinzips und unterstreicht den Vorrang ambulanter Mass- nahmen, welche die Familiengemeinschaft respektieren, vor stationären Mass- nahmen (Breitschmid, a.a.O., N 3 zu Art. 310 ZGB). Voraussetzung der Wegnah- me bildet schliesslich aber auch das zweite Tatbestandselement, nämlich, dass das Kind in angemessener Weise untergebracht wird. In Betracht kommen Famili- enpflege, eine betreute Wohngruppe oder Heimpflege (Breitschmid, a.a.O., N 6 ff. zu Art. 310 ZGB). c/aa) Vorliegend hat die KESB Nordbünden den Sachverhalt umfassend abge- klärt, indem sie mit sämtlichen Beteiligten diverse Gespräche führte, sich sowohl ein Bild von der Wohnsituation sowie den Lebensumständen der Kindsmutter als auch der Grosseltern machte und nicht zuletzt ein Gutachten eines Sachverstän- digen einholte. Auch wenn die KESB nicht sämtliche Vorfälle in ihrem Entscheid erwähnt haben mag, da dies den Rahmen gesprengt hätte, sind doch soweit er- sichtlich alle massgebenden Aspekte in den Entscheid miteingeflossen. Die Auf- fassung der Beschwerdeführerin, wonach der Sachverhalt unrichtig bzw. unvoll- ständig festgestellt worden sein soll, geht somit fehl. Gleichermassen verhält es sich mit dem erstatteten Gutachten: Diesbezüglich rügt die Beschwerdeführerin, es werde einseitig dargestellt, dass sie mit der Erziehung an ihre Grenzen gestos- sen sei, nicht aber, dass die Zurückweisung des Vaters die Konflikte mit ihrem Sohn Z._____ erst ausgelöst hätten. Wie dargelegt (vgl. E. 3b) ist es unerheblich, auf welche Ursachen die Gefährdung des Kindeswohls zurückzuführen ist und ob jemand daran ein Verschulden trifft. Massgebend ist einzig, ob eine entsprechen- de Gefährdung besteht, welcher nicht anders als durch einen Entzug der elterli- chen Obhut begegnet werden kann. Darauf wird nachfolgend unter Berücksichti- gung des Gutachtens eingegangen.

Seite 14 — 17 c/bb) Die Beurteilungen und Feststellungen des Experten in seinem Gutachten vom 13. November 2013 (Akten KESB act. 174) überzeugen bis zu diesem Zeit- punkt vollumfänglich. Die Entstehungsgeschichte wurde seriös aufgearbeitet, alle Beteiligten wurden befragt und ihre Aussagen fanden Eingang in das Gutachten. Die Schlussfolgerungen des Gutachters sind logisch und nahezu zwingend. Eben- so sind die vorgeschlagenen Massnahmen wohl begründet. Der Entzug der elterli- chen Obhut der Mutter über Z._____ und die Platzierung bei den Grosseltern väterlicherseits erscheint insbesondere opportun, weil die Lebensumstände bei den Grosseltern nicht zu beanstanden sind, Z._____ stabile Verhältnisse geboten werden, was nach der vergangenen, durch viele Konflikte geprägten Zeit wichtig ist, und ein erneuter Obhutswechsel aller Voraussicht nach abträglich wäre. Auch angesichts des bevorstehenden 6. Schuljahres und im Hinblick auf den Übertritt in die Oberstufe sind geordnete Verhältnisse für Z._____ von grosser Bedeutung. In O.2_____ können solche Verhältnisse infolge der häufigen und heftigen Konflikte mit der Mutter wie auch der Schwester im Moment nicht gewährleistet werden. Deshalb wäre Z._____ – würde er gegenwärtig bei seiner Mutter aufwachsen – in seiner körperlichen, geistigen und sittlichen Entwicklung unzureichend geschützt, was eine Gefährdung seines Wohls bedeutet. Allerdings sind sowohl die Kontakte zur Mutter und zur Schwester als auch zum Vater trotz der Platzierung bei den Grosseltern sichergestellt, was insbesondere für eine allfällige spätere Rückplat- zierung nach O.2_____ und die Vermeidung einer Entfremdung wichtig erscheint. In diesem Zusammenhang wurde dem Beistand die Aufgabe übertragen, die Be- teiligten bei Besuchs- und Ferienrechtsfragen zu unterstützen und eine praktikable Besuchsregelung festzulegen. Überdies kann durch die angeordnete Massnahme nebst dem Umstand, dass das Wiederaufleben der Konflikte zwischen Z._____ und der Mutter einerseits sowie zwischen Z._____ und seiner Schwester anderer- seits verhindert wird, zusätzlich eine allfällige Überforderung von Y._____ durch die übernommene Verantwortung für ihren Bruder (vgl. Akten KESB act. 174 S. 25, 27, 30 und 41) vermieden werden. Die Trennung der Geschwister im Alltag wurde von Aussenstehenden wie auch vom Gutachter als positiv und sinnvoll empfunden, vor allem Y._____ wirke seither wesentlich gelöster und offener, aber auch bei Z._____ zeige sich eine deutliche Entlastung (vgl. Akten KESB act. 174 S. 26, 31, 33, 38 und 47). c/cc) Nicht in dieses relativ klare Bild passt nun lediglich die Aussage von Z._____ gegenüber G._____, instruierendes Mitglied der KESB, wonach er in den Weihnachtsferien die Meinung geändert habe und zurück zur Mutter möchte (vgl. Akten KESB act. 186). Dr. phil. E._____ hat den Willen von Z._____, bei den

Seite 15 — 17 Grosseltern zu bleiben, in seinem Gutachten vom 13. November 2013 noch als klar und zeitlich stabil beurteilt (vgl. Akten KESB act. 174 S. 39 f.). Fraglich ist, ob die vorerwähnte Äusserung nur aus einer momentanen Stimmung, etwa vor dem Hintergrund schöner Weihnachtstage, heraus geschah oder ob dies zwischenzeit- lich zu einer gefestigten Meinung von Z._____ geworden ist. Es ist insbesondere Aufgabe des Beistands, in der nächsten Zeit durch regelmässige Kontakte zu Z._____ zu prüfen, ob sich seine Einstellung bezüglich einer Rückkehr zu seiner Mutter stabilisiert – zumal je älter Z._____ wird, desto mehr auf seine Wünsche abzustellen ist. c/dd) Ausserdem sind weitere, für einen neuen Entscheid bezüglich der Obhuts- zuteilung – welcher spätestens Mitte 2015 zu treffen sein wird – massgebende Entwicklungen im Auge zu behalten: Dazu zählen der Arbeitsplatzwechsel der Mutter mit allenfalls einhergehenden erweiterten Betreuungsmöglichkeiten, die gesundheitliche Entwicklung der Grosseltern und allfällige sich bemerkbar ma- chende Anzeichen der Überforderung im Umgang mit Z._____ (vgl. Akten KESB act. 174 S. 44). Zudem wird zu berücksichtigen sein, wie sich das gegenseitige Verhältnis zwischen Z._____, Y._____ und der Mutter künftig entwickelt. Selbstre- dend hat sich der neue Entscheid an die gesetzlichen Vorgaben von Art. 310 ZGB zu halten. Im Sinne der vorangehenden Erwägung (vgl. E. 3b) darf der Obhutsent- zug insbesondere nur aufrechterhalten werden, falls für die Entwicklung von Z._____ weiterhin eine Gefährdung erkennbar wäre, wenn er unter der Obhut der Mutter aufwachsen würde bzw. einer solchen Gefährdung nur durch einen fortge- setzten Obhutsentzug begegnet werden könnte (Subsidiaritätsprinzip; vgl. auch Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 389 ZGB; Breitschmid, a.a.O., N 3 zu Art. 310 ZGB; Hegnauer, a.a.O., N 27.36). d) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich der angeordnete Obhutsentzug aus den dargelegten Gründen (vgl. E. 3c/bb) zurzeit als begründet erweist. Die Beistandschaft allein vermag der Gefährdung des Kindeswohls im jetzigen Zeitpunkt nicht zu begegnen. Die KESB Nordbünden ist allerdings anzu- weisen, die Situation unter Berücksichtigung sämtlicher Aspekte (vgl. E.3c/cc und dd) bis Mitte 2015 neu zu beurteilen. In diesem Sinne ist die Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheids anzupassen. 4.a) Nach Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VZG; BR 320.210) beträgt die Entscheidgebühr in Verfahren der zivilrechtlichen Beschwerde zwischen CHF 500.-- und CHF 8'000.--. Die Kosten des Beschwer-

Seite 16 — 17 deverfahrens werden vorliegend auf CHF 1'500.-- festgesetzt. Die Kostenvertei- lung richtet sich nach den allgemeinen Regeln der Schweizerischen Zivilprozess- ordnung (Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 104 ff. ZPO), wobei allerdings auch die Spezialbestimmungen von Art. 63 (insbesondere Abs. 2 und 3) EGzZGB für das Beschwerdeverfahren anwendbar sind (vgl. die Marginalie zu Art. 61 ff. EGzZGB). In Angelegenheiten des Kindesschutzes sind die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 2 EGzZGB von den Eltern zu tragen. Bei Vorliegen besonde- rer Umstände (vgl. dazu insbesondere Art. 28 lit. b der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz [KESV; BR 215.010]) kann nach Art. 63 Abs. 3 EGzZGB auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden. Da aus den Akten hervorgeht, dass X._____ wie im Übrigen auch A._____ in knappen finanziellen Verhältnissen leben, gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.-- vorliegend zu Lasten der Gerichtskasse und verbleiben beim Kanton Graubünden. b) Betreffend die von A._____ in seiner Vernehmlassung beantragte, jedoch nicht näher bezifferte aussergerichtliche Entschädigung ist Folgendes festzuhal- ten: Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, wozu auch die Par- teientschädigung zählt (Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO), grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von diesem Verteilungsgrundsatz abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 60 Abs. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Vorliegend ist von der Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung an A._____ ab- zusehen, da er nicht eigentliche Prozesspartei war, sondern als Kindsvater ledig- lich ein Interesse am Ausgang des Verfahrens aufwies. Überdies erscheint es legi- tim, dass sich die Mutter für ihr Obhutsrecht wehrte und ein entsprechendes Be- schwerdeverfahren einleitete, wofür sie den Kindsvater jedoch aus dem dargeleg- ten Grund nicht entschädigen muss.

Seite 17 — 17 III.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 13 November 2013 vor. Aus dem Gutachten von Dr. phil. E._____, stellvertreten- der Leiter der kantonalen Erziehungsberatung O.3_____, geht hervor, dass er mit sämtlichen Beteiligten, insbesondere der Kindsmutter und dem Kindsvater, den Grosseltern und natürlich auch mit den beiden Kindern selbst, Gespräche führte und weitergehende Abklärungen tätigte. In seinem ausführlichen Gutachten ging

Seite 4 — 17 Dr. phil. E._____ einleitend auf die Vorgeschichte und den Anlass der Begutach- tung ein und stellte daraufhin die Untersuchungsergebnisse dar. Er hielt zusam- menfassend fest (vgl. Akten KESB act. 174 S. 35 ff.), dass sich die Befindlichkeit von Y._____ seit ihrer Rückkehr nach O.2_____ erkennbar verbessert habe, was von Aussenstehenden vor allem auf die Trennung von ihrem Bruder und die damit einhergehende Entspannung zurückgeführt werde. Y._____ habe ihren Willen, bei der Mutter zu leben, sehr deutlich zum Ausdruck gebracht. Z._____ habe die Trennung von seiner Mutter und Schwester ebenfalls als Beruhigung empfunden. Entsprechend habe er ihm wie auch Dritten gegenüber klar den Wunsch geäus- sert, bei den Grosseltern bleiben zu wollen. Seine Willensäusserung erscheine zeitlich und über Personen hinweg stabil. Nach der Auswertung der Ergebnisse kam der Gutachter zum Schluss, dass beide Kinder einen erhöhten erzieherischen Bedarf aufweisen würden. Für einen weiteren günstigen Entwicklungsverlauf sei die Passung erzieherischer Kompetenzen wesentlich. Die Kindsmutter sei mit Z._____ nachweislich mehrfach an eine klare Grenze gestossen, was zeige, dass eine entsprechende Passung fehle. Ihre erzieherischen Kompetenzen würden unter den gegebenen Umständen nicht ausreichen. Zwischen den erzieherischen Kompetenzen der Grosseltern und den Anforderungen von Z._____ würde hingegen zurzeit eine Passung bestehen. Die Kindsmutter könne erzieherisch wohl auch angemessener auf Y._____ einge- hen, wenn sie sich nur auf diese konzentrieren könne. Gemäss Auffassung des Experten stelle die Beibehaltung des Status quo, wonach Y._____ in der Obhut der Mutter und Z._____ in jener der Grosseltern verbleibe, die einzige Lösung dar. Die Trennung der Geschwister habe eine Beruhigung der Situation mit sich ge- bracht und die erzieherischen Lasten seien verteilt worden. Vorliegend entspreche der Kindeswille dem momentan realisierbaren Kindeswohl. Da die Gefahr erneuter schwieriger Eskalationssituationen bestehe, könne Z._____ nicht zu seiner Mutter zurückplatziert werden. Solche Eskalationen würden auch das Zusammenleben von Mutter und Tochter gefährden. Im Übrigen hielt der Gutachter fest, dass die Beistandschaft als Drehscheibe auf jeden Fall bestehen bleiben müsse. Allenfalls sei den Grosseltern wie auch der Kindsmutter eine Ansprechperson für den Alltag, beispielsweise eine sozialpädagogische Familienbegleitung, zur Seite zu stellen (vgl. zum Ganzen Akten KESB act. 174 S. 45 ff.). F. Der Beistand der Kinder, F._____, beantragte der KESB Nordbünden mit Zwischenbericht vom 27. Dezember 2013, den Obhutsentzug hinsichtlich Z._____ beizubehalten (vgl. Akten KESB act. 181a). Z._____ fühle sich nach eigenen An-

Seite 5 — 17 gaben in O.1_____ wohl und habe sich dort integriert, er spiele Handball und Fussball. Die Grosseltern teilten der KESB Nordbünden am 3. Januar 2014 telefo- nisch mit, dass sie bereit seien, ihren Enkel Z._____ weiter bei sich zu behalten (vgl. Akten KESB act. 188). X._____ sowie ihre beiden Kinder wurden von der Behörde zur beabsichtigen Bestätigung der Platzierung von Z._____ bei den Grosseltern in O.1_____ sowie zur Aufhebung der mit Entscheid vom 6. August 2013 erlassenen Weisung am 3. Januar 2014 angehört. Dabei erklärte Z._____ gegenüber dem instruierenden Behördenmitglied G._____, dass er seine Meinung in den Weihnachtsferien geändert habe und nun doch bei seiner Mutter in O.2_____ leben und nur noch bis zum Abschluss des Schuljahres im Sommer 2014 in O.1_____ bleiben möchte (vgl. Akten KESB act. 186). X._____ wurde als- dann zur Behördensitzung vom 14. Januar 2014 vorgeladen. Anlässlich der Sit- zung wie auch bereits im Vorfeld führte sie aus, mit dem Gutachten von Dr. phil. E._____ nicht einverstanden zu sein. Sie wolle, dass Y._____ wie auch Z._____ wieder bei ihr in O.2_____ wohnen und zusammen aufwachsen würden. Ihr Sohn habe ebenfalls den Wunsch geäussert, im Sommer 2014 wieder zu ihr zurückzu- kehren, womit sie einverstanden wäre. Die Besuchswochenenden seien gut ver- laufen, so dass sie davon ausgehe, dass auch das Zusammenleben funktionieren würde. Gegenwärtig sei es ihr kaum möglich, mit ihrem Sohn unter der Woche Kontakt aufzunehmen, da die Grosseltern dies unterbinden würden (vgl. Akten KESB act. 196). G. Auch A._____ wurde zur Sitzung der Behörde vom 14. Januar 2014 vorge- laden, wobei er jedoch auf ein persönliches Erscheinen und eine entsprechende Anhörung verzichtete. Stattdessen teilte er mit E-Mail vom 13. Januar 2014 mit (vgl. Akten KESB act. 194), dass er den Eindruck habe, Z._____ vermisse seine Mutter. Dennoch äussere sein Sohn bezüglich einer allfälligen Rückkehr nach O.2_____ Zweifel, ob das Zusammenleben mit seiner Mutter und Schwester funk- tionieren würde. Ferner gab A._____ an, dass sich die Besuchswochenenden mit seiner Tochter Y._____ gegenwärtig schwierig gestalten würden. H. Gestützt auf das Gutachten und die persönlichen Anhörungen der Betroffe- nen erkannte die KESB Nordbünden mit Entscheid der Kollegialbehörde vom

E. 14 Januar 2014, mitgeteilt am 22. Januar 2014, was folgt: „1. Der Entzug der elterlichen Obhut von X._____ über Z._____ wird bestätigt. Z._____ wird bis mindestens zur Beendigung der Primar- schule (Sommer 2015) bei B._____ und C._____ (Grosseltern, O.1_____) platziert. 2. Der Beistand erhält folgende Aufgaben und Kompetenzen:

Seite 6 — 17 - die Mutter im Rahmen der Beistandschaft (Art. 308 Abs. 1 ZGB) angemessen zu beraten und zu unterstützen, insbesondere in fol- genden Bereichen: - Erziehung; - Fremdbetreuung von Y._____ während der beruflichen Abwe- senheit der Mutter; - die Eltern im Rahmen der Beistandschaft mit besonderen Befugnis- sen (Art.308 Abs. 2 ZGB) angemessen zu beraten und zu unterstüt- zen und nötigenfalls zu vertreten, insbesondere: - alle Beteiligten (Mutter, Vater, Grosseltern) im Rahmen des Be- suchsrechts in der Klärung von Besuchs- und Ferienrechtsfra- gen zu unterstützen und eine praktikable Besuchsregelung festzulegen; - im Konfliktfall im Rahmen der bestehenden Besuchsrechtsrege- lung konkrete Lösungen festzulegen und der Behörde zur Ge- nehmigung zu unterbreiten. Wobei der KESB die Festlegung zu beantragen ist, wenn keine einvernehmliche Regelung ausge- arbeitet werden kann; - die Mutter und die Grosseltern im Abschluss eines Pflegever- trages zu unterstützen und dessen Finanzierung einvernehm- lich zu regeln, oder im Streitfall Antrag an die KESB zu stellen; - sämtliche Beteiligten in Kinderbelangen als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen. 3. Der Beistand wird aufgefordert: - der KESB alle zwei Jahre einen schriftlichen Rechenschaftsbericht (Ausführungen über die Entwicklung von Y._____ und Z._____ so- wie die Ausübung der Beistandschaft) einzureichen. 4. Folgende Weisungen werden aufgehoben: - Y._____ unverzüglich für eine enge therapeutische Begleitung (wenn möglich wöchentliche Termine) bei der kjp (Kinder- und Ju- gendpsychiatrie Graubünden) anzumelden und die Einhaltung der Therapiesitzungen zu überprüfen; - für Y._____ während der arbeitsbedingten Abwesenheit so schnell wie möglich eine alternative Betreuung (Tagesmutter, KITA etc.) zur organisieren. 5. Die Verfahrenskosten für diesen Entscheid werden auf Fr. 7'901.30 festgesetzt. Auf die Erhebung dieser Verfahrenskosten sowie der auf- geschobenen Kosten gemäss Entscheid der KESB vom 6. August 2013 (Fr. 457.50) im Totalbetrag von Fr. 8'359.40 wird aufgrund der aktuell angespannten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern von Y._____ und Z._____ verzichtet. 6. (Rechtsmittelbelehrung) 7. (Eröffnung) 8. (Mitteilung).“

Seite 7 — 17 Die KESB Nordbünden verwies insbesondere auf das Gutachten von Dr. phil. E._____ und begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass Z._____ auf klare Strukturen angewiesen sei, damit er sich auf einen Wohnort über längere Zeit einlassen könne. Eine Rückplatzierung zu seiner Mutter bereits im Sommer 2014 sei nicht zu verantworten. X._____ habe ihre Arbeitsbedingungen nicht ver- ändert und arbeite weiterhin mit einem Pensum von 80% in O.4_____. Das vorma- lige aggressive und auffällige Verhalten von Z._____ habe sich fast ausschliess- lich gegenüber der Mutter und seiner Schwester gezeigt. Er verfüge gemäss Gut- achten über ein aufbrausendes Temperament und habe Mühe mit der Emotions- regulation und der Selbstkontrolle. Des Weiteren würden aufgrund seiner Hochbe- gabung erhöhte erzieherische Anforderungen bestehen. Die Mutter verfüge laut dem Gutachten über erzieherische Kompetenzen, welche im Umgang mit Z._____ nicht die gewünschte Wirkung zeigen würden. Wenn Z._____ ohne wesentlich veränderte Rahmenbedingungen in dasselbe familiäre System zurückkehren wür- de, käme es mit grosser Wahrscheinlichkeit rasch zu neuen Konflikten, was für ihn eine erhebliche Gefährdung darstellen würde. Das Zusammenleben von Z._____ und seinen Grosseltern funktioniere hingegen grösstenteils problemlos. Z._____ beginne im August 2014 die 6. Klasse, weshalb das kommende Schuljahr als Vor- bereitung für den Oberstufenübertritt wichtig sei. Die KESB räumte ein, dass an dieser Lösung zwar nachteilig sei, dass die beiden Geschwister getrennt bleiben und sich die Konflikte zwischen der Mutter und den Grosseltern allenfalls weiter- entwickeln würden. Die Ziele der separaten Platzierung, wonach die persönliche und schulische Situation der beiden Kinder weiter stabilisiert werden solle, müss- ten jedoch höher gewichtet werden. Deshalb werde der Entzug der elterlichen Ob- hut von X._____ über ihren Sohn Z._____, welcher bis mindestens im Sommer 2015 andauern soll, bestätigt. Allerdings sei nach Möglichkeit darauf zu achten, dass oft Besuchskontakte zwischen Mutter und Sohn organisiert würden. I. Hiergegen erhob X._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 17. Februar 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden und stellte folgende Rechtsbegehren: „1. Ziffer 1 der [recte: des] Dispositivs des Entscheids der KESB Nord- bünden vom 14.01.2014 sei aufzuheben. Z._____ sei nach Abschluss der 5. Primarschule erneut unter der [recte: die] Obhut der Kindesmut- ter zu stellen. 2. Der Unterzeichnende[n] sei die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“

Seite 8 — 17 Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe ihre Kinder aus Angst vor einer Fremdplatzierung zu den Grosseltern väterlicherseits nach O.1_____ gebracht, was sich allerdings als grosser Fehler erwiesen habe. Die KESB habe diverse Vorfälle, wie etwa die im Streit mit den Kindern geäusserte Drohung der Grossmutter, sie werde sich ein Messer in den Bauch stechen, nicht berücksichtigt, was fragwürdig und parteiisch erscheine. Des Weiteren erklärte die Beschwerdeführerin, dass für ihren Sohn Z._____ bei einer Rückkehr nach O.2_____ keine Neuanpassungen erforderlich seien, da er in seine alte Klasse zurückkehren könne zu seinen Freunden, mit welchen er ohnehin vertiefter Kon- takt pflege als mit den Mitschülern in O.1_____. Zum Gutachten habe sie bereits detailliert Stellung genommen. Es werde darin lediglich erwähnt, dass sie an ihre Grenzen gestossen sei, nicht aber, dass der Vater die Kinder über lange Zeit zurückgewiesen habe und die Konflikte mit ihrem Sohn stets mit dieser Thematik in Zusammenhang gestanden hätten. Der Entscheid der Behörde sei sowohl par- teiisch – da den Worten ihres Ex-Mannes mehr Gewicht geschenkt werde – als auch unverhältnismässig. Bezüglich des Zwischenberichts des Beistandes F._____ brachte die Beschwerdeführerin vor, die Verfehlungen ihres Ex-Mannes, welcher die Kinder insbesondere mehrfach alleine in den Zug gesetzt habe, und jene der Grosseltern seien nicht erwähnt worden. Die Grosseltern würden eben- falls von Ausrastern berichten, ohne jedoch zu sagen, wie sie denen entgegenwir- ken würden. Liesse sie die Kinder bei allem gewähren, wie dies die Grosseltern täten, hätte sie auch nie Ärger mit ihnen. Ihr Sohn habe mehrfach den Wunsch geäussert, wieder nach O.2_____ zurückzukehren, sobald er die 5. Klasse been- det habe. Seine schulischen Leistungen hätten nachgelassen seit er in O.1_____ zur Schule gehe. Z._____ habe nun testen können, wo es besser sei; deshalb sei sie davon überzeugt, dass das Zusammenleben in O.2_____ nun funktionieren würde. Die Massnahme des Obhutsentzugs sei einschneidend und weder erfor- derlich noch geeignet. Was ihre Berufstätigkeit angehe, so dürfe diese nicht nega- tiv ausgelegt und als Begründung für den Obhutsentzug herangezogen werden. Sie habe ihre Arbeitssituation seit Mitte September 2013 angepasst und müsse ihre Arbeit im Kinderspital O.4_____ nicht mehr um 8 Uhr beginnen. Diesen Um- stand habe die KESB nicht gewürdigt. Sie bemühe sich auch weiterhin, ihre Ar- beitssituation zu verändern und habe sich nun auf verschiedene Stellen im Raum O.2_____ beworben. Die Beschwerdeführerin machte zudem geltend, dass die Besuchskontakte zwischen Z._____ und ihr massiv eingeschränkt und auf diese Entfernung schwierig zu organisieren seien. Obwohl im Gutachten ausgeführt werde, dass die Reisezeit nicht einseitig verteilt werden solle und keine Entfrem-

Seite 9 — 17 dung stattfinden dürfe, werde dies von den Gross-eltern missachtet. Abschlies- send brachte die Beschwerdeführerin vor, das System solle familienerhaltend und nicht familienzerstörend wirken. Hilfe könnte sie sich in Form einer sozialpädago- gischen Familienberatung vorstellen, was sie gegenüber der Behörde mehrfach erwähnt habe. Sie und die Kinder würden sehr darunter leiden, auseinandergeris- sen und massiven Kontakteinschränkungen unterworfen zu sein. J. Mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 19. Februar 2014 wurde die KESB Nordbünden zur Einrei- chung einer Beschwerdeantwort aufgefordert. Ebenso wurde den Grosseltern B._____ und C._____, dem Kindsvater A._____ und der Berufsbeistandschaft D._____ die Möglichkeit eingeräumt, eine Vernehmlassung einzureichen. Während B._____ und C._____ sowie die Berufsbeistandschaft D._____ auf eine solche verzichteten, liessen sich die KESB Nordbünden und A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Ulrich Rubeli, jeweils mit Eingabe vom 24. März 2014 ver- nehmen. K. Die KESB Nordbünden beantragte in ihrer Beschwerdeantwort, die Be- schwerde sei abzuweisen, sofern darauf eingetreten werden könne. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien nach Gesetz zu verlegen. Sie verzichtete auf eine einlässliche Begründung und verwies stattdessen auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie auf die Akten, insbesondere das Gutachten von Dr. phil. E._____. Zur Verdeutlichung führte die KESB zusammenfassend die Gründe auf, welche sie zur Bestätigung des Obhutsentzugs bewogen hatten: Ne- ben der negativen Entwicklung der Erziehungs- und Beziehungsgestaltung, wel- che zu klaren Grenzüberschreitungen von Z._____ gegenüber der Mutter und der Schwester geführt hätten, sei dies die fehlende erzieherische Passung zwischen Mutter und Sohn. Hinzu kämen die starke Belastung der Mutter durch die Tren- nungsgeschichte, ihre Berufstätigkeit sowie die herausfordernde Persönlichkeit von Z._____, welche sich insbesondere aus der Diskrepanz zwischen seiner Hochbegabung und seiner sozio-emotionalen Intelligenz ergebe. Des Weiteren seien die absehbare Akzentuierung der Konfliktlage durch die Pubertät, die Beru- higung der Situation durch die Trennung der Geschwister seit dem Sommer 2013 sowie die notwendige Stabilisierung des persönlichen und schulischen Umfelds von Z._____ mit Blick auf eine für ihn geeignete Oberstufenlösung massgebende Faktoren.

Seite 10 — 17 L. A._____ seinerseits beantragte in seiner Vernehmlassung, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen. Der Vater räumte ein, dass es bei der Ausübung des Besuchsrechts zu Schwierigkeiten gekommen sei. Inzwischen sei das Verhältnis zwischen Vater und Sohn jedoch sehr gut. Z._____ habe den Wunsch geäussert, an der gegenwärtigen Situation nichts ändern zu wollen; dies sei massgeblich. Die Kinder befänden sich in einem ständigen Loya- litätskonflikt. Die Mutter bekunde Mühe, zwischen den Interessen der Kinder und ihrem eigenen Interesse zu unterscheiden, weshalb sie überfordert sei. A._____ betonte, dass es vorliegend nicht um Schuldzuweisungen gehe, sondern um Massnahmen im Interesse der Kinder sowie um eine Stabilisierung der Situation. Der Entscheid der KESB liege im Interesse von Z._____ und sei keinesfalls unan- gemessen. M. Auf die weiteren Ausführungen in den Akten, im angefochtenen Entscheid und in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwä- gungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Gemäss Art. 314 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) sind die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutz- behörde im Kindesschutzverfahren sinngemäss anwendbar. Gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde kann somit gestützt auf Art. 450 Abs. 1 ZGB in Verbin- dung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivil- gesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids der KESB. Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen, wobei in for- meller Hinsicht keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 42 zu Art. 450 ZGB). Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen. Am Verfahren beteiligt sind neben den von der Anordnung der KESB direkt betroffenen Personen auch alle weiteren Personen, die sich im erstinstanzlichen Verfahren vor der KESB tatsäch- lich beteiligt haben oder denen mindestens der Entscheid der KESB zugestellt wurde (Hermann Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich/St. Gallen

Seite 11 — 17 2010, N 21 zu Art. 450 ZGB; Steck, a.a.O., N 30 zu Art. 450 ZGB). X._____ hat gegen den ihr am 22. Januar 2014 mitgeteilten Entscheid der KESB Nordbünden betreffend die Bestätigung des Obhutsentzugs über ihren Sohn Z._____ am

E. 17 Februar 2014 und damit innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erhoben. Die Beschwerdefüh- rerin ist als Mutter von Z._____ durch den von der KESB Nordbünden angeordne- ten Obhutsentzug unmittelbar betroffen. Entsprechend hat die Behörde sie auch persönlich angehört und ihr den angefochtenen Entscheid zugestellt. Sie ist folg- lich als Verfahrensbeteiligte im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB ohne Weite- res beschwerdelegitimiert. Auf die vorliegende Beschwerde ist somit einzutreten. b) Gemäss Art. 450c ZGB hat die Beschwerde gegen Entscheide der KESB aufschiebende Wirkung, sofern die Behörde oder die gerichtliche Beschwerdein- stanz nichts anderes verfügt. Die Beschwerde hemmt mithin im Umfang der Be- schwerdeanträge den Eintritt der Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit von Geset- zes wegen (Daniel Steck, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 4 zu Art. 450c ZGB), weshalb die Gewährung der aufschiebenden Wirkung seitens der KESB Nordbünden in Dispositivziffer 6 des angefochtenen Entscheids nicht erforderlich gewesen wäre. 2.a) Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Sofern weder das ZGB noch das EGzZGB etwas geregelt haben, sind die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) sowie die entsprechenden kantonalen Ausführungsbestimmungen sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB). Demnach kann die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 316 Abs. 1 bzw. Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung entscheiden. b) Zu beachten sind im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (Steck, Basler Kommentar, a.a.O., N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt na- mentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsan- wendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfah- rensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwach-

Seite 12 — 17 senenschutzbehörde und erstreckt sich nach dem Grundsatz der Einheit des Pro- zesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Chri- stoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Er- wachsenenschutz, Basel 2012, N 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen; Schmid, a.a.O., N 7 zu Art. 446 ZGB; Steck, FamKommentar, a.a.O., N 7 zu Art. 446 ZGB). c) Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverlet- zungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhaltes (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachse- nenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001, S. 7085; Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 450a ZGB). 3.a) Vorliegend ficht die Beschwerdeführerin einzig Dispositivziffer 1 des Ent- scheids der KESB Nordbünden vom 14. Januar 2014 an, wonach der Entzug der elterlichen Obhut der Beschwerdeführerin über ihren Sohn Z._____ bestätigt wird und Z._____ bis mindestens im Sommer 2015 bei seinen Grosseltern in O.1_____ platziert wird. Die Beschwerdeführerin rügt implizit, dass die Behörde den Sach- verhalt fehlerhaft festgestellt habe, da Vorfälle bei den Grosseltern wie auch Ver- fehlungen ihres Ex-Mannes und der Grosseltern beim getroffenen Entscheid nicht berücksichtigt worden seien. Ausserdem macht sie geltend, dass der Obhutsent- zug weder erforderlich noch geeignet und mithin unverhältnismässig sei. Insbe- sondere ihre Berufstätigkeit hätte nicht als Begründung für den Entzug der elterli- chen Obhut herangezogen werden dürfen. Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob die KESB den massgebenden Sachverhalt richtig festgestellt hat und ob sich der Ent- zug der elterlichen Obhut unter den gegebenen Umständen als rechtmässig er- weist. b) Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Die blosse Gefährdung des Kindeswohls genügt, wobei diese jedoch so ernst sein muss, dass sie nicht durch andere geeignete, weniger einschneidende Massnah- men wie etwa eine Beistandschaft abgewendet werden kann. Die Gefährdung liegt darin, dass das Kind in der elterlichen Obhut nicht in der für seine körperliche,

Seite 13 — 17 geistige und sittliche Entwicklung nötigen Weise geschützt und gefördert wird (Pe- ter Breitschmid, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilge- setzbuch I, 4. Auflage, Basel 2010, N 3 zu Art. 310 ZGB sowie Cyril Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 5. Auflage, Bern 1999, N 27.36, je mit Hinweisen). Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist. Diese können in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Desgleichen spielt es keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung. Der Obhutsentzug ist nur zulässig, wenn andere Mass- nahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erschei- nen (Urteile des Bundesgerichts 5A_561/2013 vom 10. Januar 2014 E. 7.2 und 5A_701/2011 vom 12. März 2012 E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen). Dies ist Aus- druck des Subsidiaritätsprinzips und unterstreicht den Vorrang ambulanter Mass- nahmen, welche die Familiengemeinschaft respektieren, vor stationären Mass- nahmen (Breitschmid, a.a.O., N 3 zu Art. 310 ZGB). Voraussetzung der Wegnah- me bildet schliesslich aber auch das zweite Tatbestandselement, nämlich, dass das Kind in angemessener Weise untergebracht wird. In Betracht kommen Famili- enpflege, eine betreute Wohngruppe oder Heimpflege (Breitschmid, a.a.O., N 6 ff. zu Art. 310 ZGB). c/aa) Vorliegend hat die KESB Nordbünden den Sachverhalt umfassend abge- klärt, indem sie mit sämtlichen Beteiligten diverse Gespräche führte, sich sowohl ein Bild von der Wohnsituation sowie den Lebensumständen der Kindsmutter als auch der Grosseltern machte und nicht zuletzt ein Gutachten eines Sachverstän- digen einholte. Auch wenn die KESB nicht sämtliche Vorfälle in ihrem Entscheid erwähnt haben mag, da dies den Rahmen gesprengt hätte, sind doch soweit er- sichtlich alle massgebenden Aspekte in den Entscheid miteingeflossen. Die Auf- fassung der Beschwerdeführerin, wonach der Sachverhalt unrichtig bzw. unvoll- ständig festgestellt worden sein soll, geht somit fehl. Gleichermassen verhält es sich mit dem erstatteten Gutachten: Diesbezüglich rügt die Beschwerdeführerin, es werde einseitig dargestellt, dass sie mit der Erziehung an ihre Grenzen gestos- sen sei, nicht aber, dass die Zurückweisung des Vaters die Konflikte mit ihrem Sohn Z._____ erst ausgelöst hätten. Wie dargelegt (vgl. E. 3b) ist es unerheblich, auf welche Ursachen die Gefährdung des Kindeswohls zurückzuführen ist und ob jemand daran ein Verschulden trifft. Massgebend ist einzig, ob eine entsprechen- de Gefährdung besteht, welcher nicht anders als durch einen Entzug der elterli- chen Obhut begegnet werden kann. Darauf wird nachfolgend unter Berücksichti- gung des Gutachtens eingegangen.

Seite 14 — 17 c/bb) Die Beurteilungen und Feststellungen des Experten in seinem Gutachten vom 13. November 2013 (Akten KESB act. 174) überzeugen bis zu diesem Zeit- punkt vollumfänglich. Die Entstehungsgeschichte wurde seriös aufgearbeitet, alle Beteiligten wurden befragt und ihre Aussagen fanden Eingang in das Gutachten. Die Schlussfolgerungen des Gutachters sind logisch und nahezu zwingend. Eben- so sind die vorgeschlagenen Massnahmen wohl begründet. Der Entzug der elterli- chen Obhut der Mutter über Z._____ und die Platzierung bei den Grosseltern väterlicherseits erscheint insbesondere opportun, weil die Lebensumstände bei den Grosseltern nicht zu beanstanden sind, Z._____ stabile Verhältnisse geboten werden, was nach der vergangenen, durch viele Konflikte geprägten Zeit wichtig ist, und ein erneuter Obhutswechsel aller Voraussicht nach abträglich wäre. Auch angesichts des bevorstehenden 6. Schuljahres und im Hinblick auf den Übertritt in die Oberstufe sind geordnete Verhältnisse für Z._____ von grosser Bedeutung. In O.2_____ können solche Verhältnisse infolge der häufigen und heftigen Konflikte mit der Mutter wie auch der Schwester im Moment nicht gewährleistet werden. Deshalb wäre Z._____ – würde er gegenwärtig bei seiner Mutter aufwachsen – in seiner körperlichen, geistigen und sittlichen Entwicklung unzureichend geschützt, was eine Gefährdung seines Wohls bedeutet. Allerdings sind sowohl die Kontakte zur Mutter und zur Schwester als auch zum Vater trotz der Platzierung bei den Grosseltern sichergestellt, was insbesondere für eine allfällige spätere Rückplat- zierung nach O.2_____ und die Vermeidung einer Entfremdung wichtig erscheint. In diesem Zusammenhang wurde dem Beistand die Aufgabe übertragen, die Be- teiligten bei Besuchs- und Ferienrechtsfragen zu unterstützen und eine praktikable Besuchsregelung festzulegen. Überdies kann durch die angeordnete Massnahme nebst dem Umstand, dass das Wiederaufleben der Konflikte zwischen Z._____ und der Mutter einerseits sowie zwischen Z._____ und seiner Schwester anderer- seits verhindert wird, zusätzlich eine allfällige Überforderung von Y._____ durch die übernommene Verantwortung für ihren Bruder (vgl. Akten KESB act. 174 S. 25, 27, 30 und 41) vermieden werden. Die Trennung der Geschwister im Alltag wurde von Aussenstehenden wie auch vom Gutachter als positiv und sinnvoll empfunden, vor allem Y._____ wirke seither wesentlich gelöster und offener, aber auch bei Z._____ zeige sich eine deutliche Entlastung (vgl. Akten KESB act. 174 S. 26, 31, 33, 38 und 47). c/cc) Nicht in dieses relativ klare Bild passt nun lediglich die Aussage von Z._____ gegenüber G._____, instruierendes Mitglied der KESB, wonach er in den Weihnachtsferien die Meinung geändert habe und zurück zur Mutter möchte (vgl. Akten KESB act. 186). Dr. phil. E._____ hat den Willen von Z._____, bei den

Seite 15 — 17 Grosseltern zu bleiben, in seinem Gutachten vom 13. November 2013 noch als klar und zeitlich stabil beurteilt (vgl. Akten KESB act. 174 S. 39 f.). Fraglich ist, ob die vorerwähnte Äusserung nur aus einer momentanen Stimmung, etwa vor dem Hintergrund schöner Weihnachtstage, heraus geschah oder ob dies zwischenzeit- lich zu einer gefestigten Meinung von Z._____ geworden ist. Es ist insbesondere Aufgabe des Beistands, in der nächsten Zeit durch regelmässige Kontakte zu Z._____ zu prüfen, ob sich seine Einstellung bezüglich einer Rückkehr zu seiner Mutter stabilisiert – zumal je älter Z._____ wird, desto mehr auf seine Wünsche abzustellen ist. c/dd) Ausserdem sind weitere, für einen neuen Entscheid bezüglich der Obhuts- zuteilung – welcher spätestens Mitte 2015 zu treffen sein wird – massgebende Entwicklungen im Auge zu behalten: Dazu zählen der Arbeitsplatzwechsel der Mutter mit allenfalls einhergehenden erweiterten Betreuungsmöglichkeiten, die gesundheitliche Entwicklung der Grosseltern und allfällige sich bemerkbar ma- chende Anzeichen der Überforderung im Umgang mit Z._____ (vgl. Akten KESB act. 174 S. 44). Zudem wird zu berücksichtigen sein, wie sich das gegenseitige Verhältnis zwischen Z._____, Y._____ und der Mutter künftig entwickelt. Selbstre- dend hat sich der neue Entscheid an die gesetzlichen Vorgaben von Art. 310 ZGB zu halten. Im Sinne der vorangehenden Erwägung (vgl. E. 3b) darf der Obhutsent- zug insbesondere nur aufrechterhalten werden, falls für die Entwicklung von Z._____ weiterhin eine Gefährdung erkennbar wäre, wenn er unter der Obhut der Mutter aufwachsen würde bzw. einer solchen Gefährdung nur durch einen fortge- setzten Obhutsentzug begegnet werden könnte (Subsidiaritätsprinzip; vgl. auch Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 389 ZGB; Breitschmid, a.a.O., N 3 zu Art. 310 ZGB; Hegnauer, a.a.O., N 27.36). d) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich der angeordnete Obhutsentzug aus den dargelegten Gründen (vgl. E. 3c/bb) zurzeit als begründet erweist. Die Beistandschaft allein vermag der Gefährdung des Kindeswohls im jetzigen Zeitpunkt nicht zu begegnen. Die KESB Nordbünden ist allerdings anzu- weisen, die Situation unter Berücksichtigung sämtlicher Aspekte (vgl. E.3c/cc und dd) bis Mitte 2015 neu zu beurteilen. In diesem Sinne ist die Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheids anzupassen. 4.a) Nach Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VZG; BR 320.210) beträgt die Entscheidgebühr in Verfahren der zivilrechtlichen Beschwerde zwischen CHF 500.-- und CHF 8'000.--. Die Kosten des Beschwer-

Seite 16 — 17 deverfahrens werden vorliegend auf CHF 1'500.-- festgesetzt. Die Kostenvertei- lung richtet sich nach den allgemeinen Regeln der Schweizerischen Zivilprozess- ordnung (Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 104 ff. ZPO), wobei allerdings auch die Spezialbestimmungen von Art. 63 (insbesondere Abs. 2 und 3) EGzZGB für das Beschwerdeverfahren anwendbar sind (vgl. die Marginalie zu Art. 61 ff. EGzZGB). In Angelegenheiten des Kindesschutzes sind die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 2 EGzZGB von den Eltern zu tragen. Bei Vorliegen besonde- rer Umstände (vgl. dazu insbesondere Art. 28 lit. b der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz [KESV; BR 215.010]) kann nach Art. 63 Abs. 3 EGzZGB auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden. Da aus den Akten hervorgeht, dass X._____ wie im Übrigen auch A._____ in knappen finanziellen Verhältnissen leben, gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.-- vorliegend zu Lasten der Gerichtskasse und verbleiben beim Kanton Graubünden. b) Betreffend die von A._____ in seiner Vernehmlassung beantragte, jedoch nicht näher bezifferte aussergerichtliche Entschädigung ist Folgendes festzuhal- ten: Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, wozu auch die Par- teientschädigung zählt (Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO), grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von diesem Verteilungsgrundsatz abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 60 Abs. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Vorliegend ist von der Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung an A._____ ab- zusehen, da er nicht eigentliche Prozesspartei war, sondern als Kindsvater ledig- lich ein Interesse am Ausgang des Verfahrens aufwies. Überdies erscheint es legi- tim, dass sich die Mutter für ihr Obhutsrecht wehrte und ein entsprechendes Be- schwerdeverfahren einleitete, wofür sie den Kindsvater jedoch aus dem dargeleg- ten Grund nicht entschädigen muss.

Seite 17 — 17 III.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird dahingehend entschieden, dass die Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheids aufgehoben und im Sinne der Erwägungen wie folgt neu gefasst wird: „Der Entzug der elterlichen Obhut von X._____ über Z._____ wird bestätigt. Z._____ wird bei B._____ und C._____ (Grosseltern, O.1_____) platziert. Der Beistand hat die Entwicklung der für eine Änderung des Obhutsent- scheids massgeblichen Faktoren laufend zu beobachten und der KESB Nordbünden periodisch Bericht zu erstatten. Bis spätestens Mitte 2015 hat die KESB Nordbünden einen neuen Entscheid über die Obhutszuteilung zu treffen.“
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.-- verbleiben beim Kanton Graubünden.
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgesetzes vom
  4. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzu- reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  5. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 7. Mai 2014 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 14 19

8. Mai 2014 Entscheid I. Zivilkammer Vorsitz Brunner RichterInnen Michael Dürst und Schlenker Aktuarin ad hoc Aebli In der zivilrechtlichen Beschwerde der X._____, Beschwerdeführerin, gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden vom

14. Januar 2014, mitgeteilt am 22. Januar 2014, in Sachen der Y._____, und des Z._____, betreffend Obhutsentzug, hat sich ergeben:

Seite 2 — 17 I. Sachverhalt A. X._____ war mit A._____ verheiratet. Aus der Ehe gingen Y._____, gebo- ren am _____2002, und Z._____, geboren am _____2003, hervor. Nach der Scheidung der Eltern ergaben sich schwerwiegende Probleme zwischen der allei- ne sorge- und obhutsberechtigten Mutter und den beiden Kindern, vor allem dem Sohn Z._____. Letzterer wurde im November 2010 im Rahmen einer Kriseninter- vention im Kantonsspital Graubünden hospitalisiert. Diagnostiziert wurde dabei eine Anpassungsstörung mit aggressivem Verhalten, welche in Zusammenhang mit durch die Trennung der Eltern verursachten Loyalitätskonflikten gestellt wurde, eine Störung des Sozialverhaltens mit oppositionellem Verhalten sowie Hochbe- gabung mit einer entsprechenden Unterforderung in der Schule (vgl. Akten KESB act. 174 S. 34). Am 12. Februar 2013 eskalierte die Situation erneut, so dass die Mutter Z._____ mit Hilfe der Kantonspolizei Graubünden wiederum in der Kinder- abteilung des Kantonsspitals platzierte (vgl. Akten KESB act. 174 S. 2). Im An- schluss an ihren Einsatz erstattete die Kantonspolizei der Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde (KESB) Nordbünden am 13. Februar 2013 eine Gefährdungs- meldung, wonach der Sohn mit einem Besen auf die Mutter losgegangen sei und diese darauf bestanden habe, dass er über Nacht weggebracht werde (vgl. Akten KESB act. 1). Die KESB Nordbünden eröffnete daraufhin ein Abklärungsverfahren betreffend Kindesschutzmassnahmen. B. Aus Angst vor einer Fremdplatzierung der Kinder brachte X._____ die bei- den Kinder Ende März 2013 selbst zu den Grosseltern väterlicherseits, B._____ und C._____, nach O.1_____. Anfangs beabsichtigte sie, Y._____ und Z._____ bis mindestens zur Oberstufe bei den Grosseltern aufwachsen zu lassen (vgl. Ak- ten KESB act. 26). Nach wenigen Wochen jedoch traf sie Anstalten, die Kinder Ende Schuljahr wieder zu sich nach O.2_____ zu nehmen (vgl. Akten KESB act. 37-39 und act. 47). Die KESB Nordbünden erstellte am 14. Mai 2013 einen vorläu- figen Abklärungsbericht, aus welchem insbesondere die Zielsetzung hervorging, dass die familiäre Dynamik beruhigt und ein umfassendes Gutachten bezüglich der künftigen Obhut der Kinder eingeholt werden solle (vgl. Akten KESB act. 50). C. Nachdem die Eltern Gelegenheit erhielten, zur beabsichtigen Anordnung der Kindesschutzmassnahmen Stellung zu nehmen, traf die KESB Nordbünden am 21. Mai 2013 folgenden Entscheid (vgl. Akten KESB act. 71): X._____ werde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die elterliche Obhut über ihre beiden Kinder entzogen, welche vorderhand bei den Grosseltern platziert würden. Be-

Seite 3 — 17 gründet wurde der vorsorgliche Obhutsentzug damit, dass bei der Mutter ein er- heblicher Erziehungsnotstand vorliege und insgesamt von einer ernstlichen Ge- fährdung des Kindeswohls ausgegangen werden müsse. Dieser könne nur durch eine Aufhebung der elterlichen Obhut begegnet werden, wodurch zumindest für die nächsten Monate klare Verhältnisse geschaffen würden. Für Y._____ und Z._____ werde zudem eine Beistandschaft errichtet und F._____, Berufsbeistand- schaft D._____, werde als Beistand für die beiden Kinder eingesetzt. Des Weite- ren werde der Kindes- und Jugendpsychiatrische Dienst (KJPD) O.3_____ beauf- tragt, ein fachärztliches Gutachten zu erstellen. D. In der Zeit von April bis Juni 2013 ergaben sich zwischen den Grosseltern und ihrer Enkelin Y._____ unlösbare Konflikte. Sie habe rebelliert und auf diese Weise den Wunsch geäussert, zur Mutter zurückzukehren (vgl. Akten KESB act. 174 S. 22 und 37). Am 30. Juni 2013 verfasste Y._____ eine Liste, aus wel- cher klare suizidale Absichten hervorgingen (vgl. Akten KESB act. 103), wobei eine akute Suizidalität und Depressivität anlässlich der in der Folge vorgenomme- nen Abklärung des KJPD O.3_____ verneint wurde (vgl. Akten KESB act. 174 S. 35). Gleichentags forderte X._____ mit ihrer an den Beistand gerichteten E-Mail (vgl. Akten KESB act. 104) eine Umplatzierung der beiden Kinder nach den ge- meinsamen Sommerferien. Durch ihre Rechtsanwältin liess die Mutter am 8. Juli 2013 ein Gesuch um Abänderung der mit Entscheid vom 21. Mai 2013 getroffenen Kindesschutzmassnahmen stellen und beantragte insbesondere, Y._____ und Z._____ seien bei einer Pflegefamilie im Raum O.2_____ zu platzieren (vgl. Akten KESB act. 117). Mit Entscheid der KESB Nordbünden vom 6. August 2013 (vgl. Akten KESB act. 152) wurde der Obhutsentzug bezüglich Y._____ aufgehoben. Zudem wurde der Mutter die Weisung erteilt, dafür zur sorgen, dass sich Y._____ einer ambulanten Therapie unterziehe und die Betreuung ihrer Tochter während ihrer berufsbedingten Abwesenheit sichergestellt werde. Der Obhutsentzug von Z._____ sowie dessen Platzierung bei den Grosseltern hingegen wurde bestätigt und der seitens der Mutter gestellte Antrag auf die Platzierung in einer Pflegefami- lie damit abgewiesen. E. Das mit Entscheid vom 21. Mai 2013 angeordnete Gutachten lag am

13. November 2013 vor. Aus dem Gutachten von Dr. phil. E._____, stellvertreten- der Leiter der kantonalen Erziehungsberatung O.3_____, geht hervor, dass er mit sämtlichen Beteiligten, insbesondere der Kindsmutter und dem Kindsvater, den Grosseltern und natürlich auch mit den beiden Kindern selbst, Gespräche führte und weitergehende Abklärungen tätigte. In seinem ausführlichen Gutachten ging

Seite 4 — 17 Dr. phil. E._____ einleitend auf die Vorgeschichte und den Anlass der Begutach- tung ein und stellte daraufhin die Untersuchungsergebnisse dar. Er hielt zusam- menfassend fest (vgl. Akten KESB act. 174 S. 35 ff.), dass sich die Befindlichkeit von Y._____ seit ihrer Rückkehr nach O.2_____ erkennbar verbessert habe, was von Aussenstehenden vor allem auf die Trennung von ihrem Bruder und die damit einhergehende Entspannung zurückgeführt werde. Y._____ habe ihren Willen, bei der Mutter zu leben, sehr deutlich zum Ausdruck gebracht. Z._____ habe die Trennung von seiner Mutter und Schwester ebenfalls als Beruhigung empfunden. Entsprechend habe er ihm wie auch Dritten gegenüber klar den Wunsch geäus- sert, bei den Grosseltern bleiben zu wollen. Seine Willensäusserung erscheine zeitlich und über Personen hinweg stabil. Nach der Auswertung der Ergebnisse kam der Gutachter zum Schluss, dass beide Kinder einen erhöhten erzieherischen Bedarf aufweisen würden. Für einen weiteren günstigen Entwicklungsverlauf sei die Passung erzieherischer Kompetenzen wesentlich. Die Kindsmutter sei mit Z._____ nachweislich mehrfach an eine klare Grenze gestossen, was zeige, dass eine entsprechende Passung fehle. Ihre erzieherischen Kompetenzen würden unter den gegebenen Umständen nicht ausreichen. Zwischen den erzieherischen Kompetenzen der Grosseltern und den Anforderungen von Z._____ würde hingegen zurzeit eine Passung bestehen. Die Kindsmutter könne erzieherisch wohl auch angemessener auf Y._____ einge- hen, wenn sie sich nur auf diese konzentrieren könne. Gemäss Auffassung des Experten stelle die Beibehaltung des Status quo, wonach Y._____ in der Obhut der Mutter und Z._____ in jener der Grosseltern verbleibe, die einzige Lösung dar. Die Trennung der Geschwister habe eine Beruhigung der Situation mit sich ge- bracht und die erzieherischen Lasten seien verteilt worden. Vorliegend entspreche der Kindeswille dem momentan realisierbaren Kindeswohl. Da die Gefahr erneuter schwieriger Eskalationssituationen bestehe, könne Z._____ nicht zu seiner Mutter zurückplatziert werden. Solche Eskalationen würden auch das Zusammenleben von Mutter und Tochter gefährden. Im Übrigen hielt der Gutachter fest, dass die Beistandschaft als Drehscheibe auf jeden Fall bestehen bleiben müsse. Allenfalls sei den Grosseltern wie auch der Kindsmutter eine Ansprechperson für den Alltag, beispielsweise eine sozialpädagogische Familienbegleitung, zur Seite zu stellen (vgl. zum Ganzen Akten KESB act. 174 S. 45 ff.). F. Der Beistand der Kinder, F._____, beantragte der KESB Nordbünden mit Zwischenbericht vom 27. Dezember 2013, den Obhutsentzug hinsichtlich Z._____ beizubehalten (vgl. Akten KESB act. 181a). Z._____ fühle sich nach eigenen An-

Seite 5 — 17 gaben in O.1_____ wohl und habe sich dort integriert, er spiele Handball und Fussball. Die Grosseltern teilten der KESB Nordbünden am 3. Januar 2014 telefo- nisch mit, dass sie bereit seien, ihren Enkel Z._____ weiter bei sich zu behalten (vgl. Akten KESB act. 188). X._____ sowie ihre beiden Kinder wurden von der Behörde zur beabsichtigen Bestätigung der Platzierung von Z._____ bei den Grosseltern in O.1_____ sowie zur Aufhebung der mit Entscheid vom 6. August 2013 erlassenen Weisung am 3. Januar 2014 angehört. Dabei erklärte Z._____ gegenüber dem instruierenden Behördenmitglied G._____, dass er seine Meinung in den Weihnachtsferien geändert habe und nun doch bei seiner Mutter in O.2_____ leben und nur noch bis zum Abschluss des Schuljahres im Sommer 2014 in O.1_____ bleiben möchte (vgl. Akten KESB act. 186). X._____ wurde als- dann zur Behördensitzung vom 14. Januar 2014 vorgeladen. Anlässlich der Sit- zung wie auch bereits im Vorfeld führte sie aus, mit dem Gutachten von Dr. phil. E._____ nicht einverstanden zu sein. Sie wolle, dass Y._____ wie auch Z._____ wieder bei ihr in O.2_____ wohnen und zusammen aufwachsen würden. Ihr Sohn habe ebenfalls den Wunsch geäussert, im Sommer 2014 wieder zu ihr zurückzu- kehren, womit sie einverstanden wäre. Die Besuchswochenenden seien gut ver- laufen, so dass sie davon ausgehe, dass auch das Zusammenleben funktionieren würde. Gegenwärtig sei es ihr kaum möglich, mit ihrem Sohn unter der Woche Kontakt aufzunehmen, da die Grosseltern dies unterbinden würden (vgl. Akten KESB act. 196). G. Auch A._____ wurde zur Sitzung der Behörde vom 14. Januar 2014 vorge- laden, wobei er jedoch auf ein persönliches Erscheinen und eine entsprechende Anhörung verzichtete. Stattdessen teilte er mit E-Mail vom 13. Januar 2014 mit (vgl. Akten KESB act. 194), dass er den Eindruck habe, Z._____ vermisse seine Mutter. Dennoch äussere sein Sohn bezüglich einer allfälligen Rückkehr nach O.2_____ Zweifel, ob das Zusammenleben mit seiner Mutter und Schwester funk- tionieren würde. Ferner gab A._____ an, dass sich die Besuchswochenenden mit seiner Tochter Y._____ gegenwärtig schwierig gestalten würden. H. Gestützt auf das Gutachten und die persönlichen Anhörungen der Betroffe- nen erkannte die KESB Nordbünden mit Entscheid der Kollegialbehörde vom

14. Januar 2014, mitgeteilt am 22. Januar 2014, was folgt: „1. Der Entzug der elterlichen Obhut von X._____ über Z._____ wird bestätigt. Z._____ wird bis mindestens zur Beendigung der Primar- schule (Sommer 2015) bei B._____ und C._____ (Grosseltern, O.1_____) platziert. 2. Der Beistand erhält folgende Aufgaben und Kompetenzen:

Seite 6 — 17 - die Mutter im Rahmen der Beistandschaft (Art. 308 Abs. 1 ZGB) angemessen zu beraten und zu unterstützen, insbesondere in fol- genden Bereichen: - Erziehung; - Fremdbetreuung von Y._____ während der beruflichen Abwe- senheit der Mutter; - die Eltern im Rahmen der Beistandschaft mit besonderen Befugnis- sen (Art.308 Abs. 2 ZGB) angemessen zu beraten und zu unterstüt- zen und nötigenfalls zu vertreten, insbesondere: - alle Beteiligten (Mutter, Vater, Grosseltern) im Rahmen des Be- suchsrechts in der Klärung von Besuchs- und Ferienrechtsfra- gen zu unterstützen und eine praktikable Besuchsregelung festzulegen; - im Konfliktfall im Rahmen der bestehenden Besuchsrechtsrege- lung konkrete Lösungen festzulegen und der Behörde zur Ge- nehmigung zu unterbreiten. Wobei der KESB die Festlegung zu beantragen ist, wenn keine einvernehmliche Regelung ausge- arbeitet werden kann; - die Mutter und die Grosseltern im Abschluss eines Pflegever- trages zu unterstützen und dessen Finanzierung einvernehm- lich zu regeln, oder im Streitfall Antrag an die KESB zu stellen; - sämtliche Beteiligten in Kinderbelangen als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen. 3. Der Beistand wird aufgefordert: - der KESB alle zwei Jahre einen schriftlichen Rechenschaftsbericht (Ausführungen über die Entwicklung von Y._____ und Z._____ so- wie die Ausübung der Beistandschaft) einzureichen. 4. Folgende Weisungen werden aufgehoben: - Y._____ unverzüglich für eine enge therapeutische Begleitung (wenn möglich wöchentliche Termine) bei der kjp (Kinder- und Ju- gendpsychiatrie Graubünden) anzumelden und die Einhaltung der Therapiesitzungen zu überprüfen; - für Y._____ während der arbeitsbedingten Abwesenheit so schnell wie möglich eine alternative Betreuung (Tagesmutter, KITA etc.) zur organisieren. 5. Die Verfahrenskosten für diesen Entscheid werden auf Fr. 7'901.30 festgesetzt. Auf die Erhebung dieser Verfahrenskosten sowie der auf- geschobenen Kosten gemäss Entscheid der KESB vom 6. August 2013 (Fr. 457.50) im Totalbetrag von Fr. 8'359.40 wird aufgrund der aktuell angespannten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern von Y._____ und Z._____ verzichtet. 6. (Rechtsmittelbelehrung) 7. (Eröffnung) 8. (Mitteilung).“

Seite 7 — 17 Die KESB Nordbünden verwies insbesondere auf das Gutachten von Dr. phil. E._____ und begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass Z._____ auf klare Strukturen angewiesen sei, damit er sich auf einen Wohnort über längere Zeit einlassen könne. Eine Rückplatzierung zu seiner Mutter bereits im Sommer 2014 sei nicht zu verantworten. X._____ habe ihre Arbeitsbedingungen nicht ver- ändert und arbeite weiterhin mit einem Pensum von 80% in O.4_____. Das vorma- lige aggressive und auffällige Verhalten von Z._____ habe sich fast ausschliess- lich gegenüber der Mutter und seiner Schwester gezeigt. Er verfüge gemäss Gut- achten über ein aufbrausendes Temperament und habe Mühe mit der Emotions- regulation und der Selbstkontrolle. Des Weiteren würden aufgrund seiner Hochbe- gabung erhöhte erzieherische Anforderungen bestehen. Die Mutter verfüge laut dem Gutachten über erzieherische Kompetenzen, welche im Umgang mit Z._____ nicht die gewünschte Wirkung zeigen würden. Wenn Z._____ ohne wesentlich veränderte Rahmenbedingungen in dasselbe familiäre System zurückkehren wür- de, käme es mit grosser Wahrscheinlichkeit rasch zu neuen Konflikten, was für ihn eine erhebliche Gefährdung darstellen würde. Das Zusammenleben von Z._____ und seinen Grosseltern funktioniere hingegen grösstenteils problemlos. Z._____ beginne im August 2014 die 6. Klasse, weshalb das kommende Schuljahr als Vor- bereitung für den Oberstufenübertritt wichtig sei. Die KESB räumte ein, dass an dieser Lösung zwar nachteilig sei, dass die beiden Geschwister getrennt bleiben und sich die Konflikte zwischen der Mutter und den Grosseltern allenfalls weiter- entwickeln würden. Die Ziele der separaten Platzierung, wonach die persönliche und schulische Situation der beiden Kinder weiter stabilisiert werden solle, müss- ten jedoch höher gewichtet werden. Deshalb werde der Entzug der elterlichen Ob- hut von X._____ über ihren Sohn Z._____, welcher bis mindestens im Sommer 2015 andauern soll, bestätigt. Allerdings sei nach Möglichkeit darauf zu achten, dass oft Besuchskontakte zwischen Mutter und Sohn organisiert würden. I. Hiergegen erhob X._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 17. Februar 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden und stellte folgende Rechtsbegehren: „1. Ziffer 1 der [recte: des] Dispositivs des Entscheids der KESB Nord- bünden vom 14.01.2014 sei aufzuheben. Z._____ sei nach Abschluss der 5. Primarschule erneut unter der [recte: die] Obhut der Kindesmut- ter zu stellen. 2. Der Unterzeichnende[n] sei die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“

Seite 8 — 17 Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe ihre Kinder aus Angst vor einer Fremdplatzierung zu den Grosseltern väterlicherseits nach O.1_____ gebracht, was sich allerdings als grosser Fehler erwiesen habe. Die KESB habe diverse Vorfälle, wie etwa die im Streit mit den Kindern geäusserte Drohung der Grossmutter, sie werde sich ein Messer in den Bauch stechen, nicht berücksichtigt, was fragwürdig und parteiisch erscheine. Des Weiteren erklärte die Beschwerdeführerin, dass für ihren Sohn Z._____ bei einer Rückkehr nach O.2_____ keine Neuanpassungen erforderlich seien, da er in seine alte Klasse zurückkehren könne zu seinen Freunden, mit welchen er ohnehin vertiefter Kon- takt pflege als mit den Mitschülern in O.1_____. Zum Gutachten habe sie bereits detailliert Stellung genommen. Es werde darin lediglich erwähnt, dass sie an ihre Grenzen gestossen sei, nicht aber, dass der Vater die Kinder über lange Zeit zurückgewiesen habe und die Konflikte mit ihrem Sohn stets mit dieser Thematik in Zusammenhang gestanden hätten. Der Entscheid der Behörde sei sowohl par- teiisch – da den Worten ihres Ex-Mannes mehr Gewicht geschenkt werde – als auch unverhältnismässig. Bezüglich des Zwischenberichts des Beistandes F._____ brachte die Beschwerdeführerin vor, die Verfehlungen ihres Ex-Mannes, welcher die Kinder insbesondere mehrfach alleine in den Zug gesetzt habe, und jene der Grosseltern seien nicht erwähnt worden. Die Grosseltern würden eben- falls von Ausrastern berichten, ohne jedoch zu sagen, wie sie denen entgegenwir- ken würden. Liesse sie die Kinder bei allem gewähren, wie dies die Grosseltern täten, hätte sie auch nie Ärger mit ihnen. Ihr Sohn habe mehrfach den Wunsch geäussert, wieder nach O.2_____ zurückzukehren, sobald er die 5. Klasse been- det habe. Seine schulischen Leistungen hätten nachgelassen seit er in O.1_____ zur Schule gehe. Z._____ habe nun testen können, wo es besser sei; deshalb sei sie davon überzeugt, dass das Zusammenleben in O.2_____ nun funktionieren würde. Die Massnahme des Obhutsentzugs sei einschneidend und weder erfor- derlich noch geeignet. Was ihre Berufstätigkeit angehe, so dürfe diese nicht nega- tiv ausgelegt und als Begründung für den Obhutsentzug herangezogen werden. Sie habe ihre Arbeitssituation seit Mitte September 2013 angepasst und müsse ihre Arbeit im Kinderspital O.4_____ nicht mehr um 8 Uhr beginnen. Diesen Um- stand habe die KESB nicht gewürdigt. Sie bemühe sich auch weiterhin, ihre Ar- beitssituation zu verändern und habe sich nun auf verschiedene Stellen im Raum O.2_____ beworben. Die Beschwerdeführerin machte zudem geltend, dass die Besuchskontakte zwischen Z._____ und ihr massiv eingeschränkt und auf diese Entfernung schwierig zu organisieren seien. Obwohl im Gutachten ausgeführt werde, dass die Reisezeit nicht einseitig verteilt werden solle und keine Entfrem-

Seite 9 — 17 dung stattfinden dürfe, werde dies von den Gross-eltern missachtet. Abschlies- send brachte die Beschwerdeführerin vor, das System solle familienerhaltend und nicht familienzerstörend wirken. Hilfe könnte sie sich in Form einer sozialpädago- gischen Familienberatung vorstellen, was sie gegenüber der Behörde mehrfach erwähnt habe. Sie und die Kinder würden sehr darunter leiden, auseinandergeris- sen und massiven Kontakteinschränkungen unterworfen zu sein. J. Mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 19. Februar 2014 wurde die KESB Nordbünden zur Einrei- chung einer Beschwerdeantwort aufgefordert. Ebenso wurde den Grosseltern B._____ und C._____, dem Kindsvater A._____ und der Berufsbeistandschaft D._____ die Möglichkeit eingeräumt, eine Vernehmlassung einzureichen. Während B._____ und C._____ sowie die Berufsbeistandschaft D._____ auf eine solche verzichteten, liessen sich die KESB Nordbünden und A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Ulrich Rubeli, jeweils mit Eingabe vom 24. März 2014 ver- nehmen. K. Die KESB Nordbünden beantragte in ihrer Beschwerdeantwort, die Be- schwerde sei abzuweisen, sofern darauf eingetreten werden könne. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien nach Gesetz zu verlegen. Sie verzichtete auf eine einlässliche Begründung und verwies stattdessen auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie auf die Akten, insbesondere das Gutachten von Dr. phil. E._____. Zur Verdeutlichung führte die KESB zusammenfassend die Gründe auf, welche sie zur Bestätigung des Obhutsentzugs bewogen hatten: Ne- ben der negativen Entwicklung der Erziehungs- und Beziehungsgestaltung, wel- che zu klaren Grenzüberschreitungen von Z._____ gegenüber der Mutter und der Schwester geführt hätten, sei dies die fehlende erzieherische Passung zwischen Mutter und Sohn. Hinzu kämen die starke Belastung der Mutter durch die Tren- nungsgeschichte, ihre Berufstätigkeit sowie die herausfordernde Persönlichkeit von Z._____, welche sich insbesondere aus der Diskrepanz zwischen seiner Hochbegabung und seiner sozio-emotionalen Intelligenz ergebe. Des Weiteren seien die absehbare Akzentuierung der Konfliktlage durch die Pubertät, die Beru- higung der Situation durch die Trennung der Geschwister seit dem Sommer 2013 sowie die notwendige Stabilisierung des persönlichen und schulischen Umfelds von Z._____ mit Blick auf eine für ihn geeignete Oberstufenlösung massgebende Faktoren.

Seite 10 — 17 L. A._____ seinerseits beantragte in seiner Vernehmlassung, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen. Der Vater räumte ein, dass es bei der Ausübung des Besuchsrechts zu Schwierigkeiten gekommen sei. Inzwischen sei das Verhältnis zwischen Vater und Sohn jedoch sehr gut. Z._____ habe den Wunsch geäussert, an der gegenwärtigen Situation nichts ändern zu wollen; dies sei massgeblich. Die Kinder befänden sich in einem ständigen Loya- litätskonflikt. Die Mutter bekunde Mühe, zwischen den Interessen der Kinder und ihrem eigenen Interesse zu unterscheiden, weshalb sie überfordert sei. A._____ betonte, dass es vorliegend nicht um Schuldzuweisungen gehe, sondern um Massnahmen im Interesse der Kinder sowie um eine Stabilisierung der Situation. Der Entscheid der KESB liege im Interesse von Z._____ und sei keinesfalls unan- gemessen. M. Auf die weiteren Ausführungen in den Akten, im angefochtenen Entscheid und in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwä- gungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Gemäss Art. 314 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) sind die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutz- behörde im Kindesschutzverfahren sinngemäss anwendbar. Gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde kann somit gestützt auf Art. 450 Abs. 1 ZGB in Verbin- dung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivil- gesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids der KESB. Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen, wobei in for- meller Hinsicht keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 42 zu Art. 450 ZGB). Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen. Am Verfahren beteiligt sind neben den von der Anordnung der KESB direkt betroffenen Personen auch alle weiteren Personen, die sich im erstinstanzlichen Verfahren vor der KESB tatsäch- lich beteiligt haben oder denen mindestens der Entscheid der KESB zugestellt wurde (Hermann Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich/St. Gallen

Seite 11 — 17 2010, N 21 zu Art. 450 ZGB; Steck, a.a.O., N 30 zu Art. 450 ZGB). X._____ hat gegen den ihr am 22. Januar 2014 mitgeteilten Entscheid der KESB Nordbünden betreffend die Bestätigung des Obhutsentzugs über ihren Sohn Z._____ am

17. Februar 2014 und damit innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erhoben. Die Beschwerdefüh- rerin ist als Mutter von Z._____ durch den von der KESB Nordbünden angeordne- ten Obhutsentzug unmittelbar betroffen. Entsprechend hat die Behörde sie auch persönlich angehört und ihr den angefochtenen Entscheid zugestellt. Sie ist folg- lich als Verfahrensbeteiligte im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB ohne Weite- res beschwerdelegitimiert. Auf die vorliegende Beschwerde ist somit einzutreten. b) Gemäss Art. 450c ZGB hat die Beschwerde gegen Entscheide der KESB aufschiebende Wirkung, sofern die Behörde oder die gerichtliche Beschwerdein- stanz nichts anderes verfügt. Die Beschwerde hemmt mithin im Umfang der Be- schwerdeanträge den Eintritt der Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit von Geset- zes wegen (Daniel Steck, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 4 zu Art. 450c ZGB), weshalb die Gewährung der aufschiebenden Wirkung seitens der KESB Nordbünden in Dispositivziffer 6 des angefochtenen Entscheids nicht erforderlich gewesen wäre. 2.a) Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Sofern weder das ZGB noch das EGzZGB etwas geregelt haben, sind die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) sowie die entsprechenden kantonalen Ausführungsbestimmungen sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB). Demnach kann die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 316 Abs. 1 bzw. Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung entscheiden. b) Zu beachten sind im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (Steck, Basler Kommentar, a.a.O., N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt na- mentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsan- wendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfah- rensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwach-

Seite 12 — 17 senenschutzbehörde und erstreckt sich nach dem Grundsatz der Einheit des Pro- zesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Chri- stoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Er- wachsenenschutz, Basel 2012, N 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen; Schmid, a.a.O., N 7 zu Art. 446 ZGB; Steck, FamKommentar, a.a.O., N 7 zu Art. 446 ZGB). c) Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverlet- zungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhaltes (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachse- nenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001, S. 7085; Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 450a ZGB). 3.a) Vorliegend ficht die Beschwerdeführerin einzig Dispositivziffer 1 des Ent- scheids der KESB Nordbünden vom 14. Januar 2014 an, wonach der Entzug der elterlichen Obhut der Beschwerdeführerin über ihren Sohn Z._____ bestätigt wird und Z._____ bis mindestens im Sommer 2015 bei seinen Grosseltern in O.1_____ platziert wird. Die Beschwerdeführerin rügt implizit, dass die Behörde den Sach- verhalt fehlerhaft festgestellt habe, da Vorfälle bei den Grosseltern wie auch Ver- fehlungen ihres Ex-Mannes und der Grosseltern beim getroffenen Entscheid nicht berücksichtigt worden seien. Ausserdem macht sie geltend, dass der Obhutsent- zug weder erforderlich noch geeignet und mithin unverhältnismässig sei. Insbe- sondere ihre Berufstätigkeit hätte nicht als Begründung für den Entzug der elterli- chen Obhut herangezogen werden dürfen. Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob die KESB den massgebenden Sachverhalt richtig festgestellt hat und ob sich der Ent- zug der elterlichen Obhut unter den gegebenen Umständen als rechtmässig er- weist. b) Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Die blosse Gefährdung des Kindeswohls genügt, wobei diese jedoch so ernst sein muss, dass sie nicht durch andere geeignete, weniger einschneidende Massnah- men wie etwa eine Beistandschaft abgewendet werden kann. Die Gefährdung liegt darin, dass das Kind in der elterlichen Obhut nicht in der für seine körperliche,

Seite 13 — 17 geistige und sittliche Entwicklung nötigen Weise geschützt und gefördert wird (Pe- ter Breitschmid, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilge- setzbuch I, 4. Auflage, Basel 2010, N 3 zu Art. 310 ZGB sowie Cyril Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 5. Auflage, Bern 1999, N 27.36, je mit Hinweisen). Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist. Diese können in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Desgleichen spielt es keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung. Der Obhutsentzug ist nur zulässig, wenn andere Mass- nahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erschei- nen (Urteile des Bundesgerichts 5A_561/2013 vom 10. Januar 2014 E. 7.2 und 5A_701/2011 vom 12. März 2012 E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen). Dies ist Aus- druck des Subsidiaritätsprinzips und unterstreicht den Vorrang ambulanter Mass- nahmen, welche die Familiengemeinschaft respektieren, vor stationären Mass- nahmen (Breitschmid, a.a.O., N 3 zu Art. 310 ZGB). Voraussetzung der Wegnah- me bildet schliesslich aber auch das zweite Tatbestandselement, nämlich, dass das Kind in angemessener Weise untergebracht wird. In Betracht kommen Famili- enpflege, eine betreute Wohngruppe oder Heimpflege (Breitschmid, a.a.O., N 6 ff. zu Art. 310 ZGB). c/aa) Vorliegend hat die KESB Nordbünden den Sachverhalt umfassend abge- klärt, indem sie mit sämtlichen Beteiligten diverse Gespräche führte, sich sowohl ein Bild von der Wohnsituation sowie den Lebensumständen der Kindsmutter als auch der Grosseltern machte und nicht zuletzt ein Gutachten eines Sachverstän- digen einholte. Auch wenn die KESB nicht sämtliche Vorfälle in ihrem Entscheid erwähnt haben mag, da dies den Rahmen gesprengt hätte, sind doch soweit er- sichtlich alle massgebenden Aspekte in den Entscheid miteingeflossen. Die Auf- fassung der Beschwerdeführerin, wonach der Sachverhalt unrichtig bzw. unvoll- ständig festgestellt worden sein soll, geht somit fehl. Gleichermassen verhält es sich mit dem erstatteten Gutachten: Diesbezüglich rügt die Beschwerdeführerin, es werde einseitig dargestellt, dass sie mit der Erziehung an ihre Grenzen gestos- sen sei, nicht aber, dass die Zurückweisung des Vaters die Konflikte mit ihrem Sohn Z._____ erst ausgelöst hätten. Wie dargelegt (vgl. E. 3b) ist es unerheblich, auf welche Ursachen die Gefährdung des Kindeswohls zurückzuführen ist und ob jemand daran ein Verschulden trifft. Massgebend ist einzig, ob eine entsprechen- de Gefährdung besteht, welcher nicht anders als durch einen Entzug der elterli- chen Obhut begegnet werden kann. Darauf wird nachfolgend unter Berücksichti- gung des Gutachtens eingegangen.

Seite 14 — 17 c/bb) Die Beurteilungen und Feststellungen des Experten in seinem Gutachten vom 13. November 2013 (Akten KESB act. 174) überzeugen bis zu diesem Zeit- punkt vollumfänglich. Die Entstehungsgeschichte wurde seriös aufgearbeitet, alle Beteiligten wurden befragt und ihre Aussagen fanden Eingang in das Gutachten. Die Schlussfolgerungen des Gutachters sind logisch und nahezu zwingend. Eben- so sind die vorgeschlagenen Massnahmen wohl begründet. Der Entzug der elterli- chen Obhut der Mutter über Z._____ und die Platzierung bei den Grosseltern väterlicherseits erscheint insbesondere opportun, weil die Lebensumstände bei den Grosseltern nicht zu beanstanden sind, Z._____ stabile Verhältnisse geboten werden, was nach der vergangenen, durch viele Konflikte geprägten Zeit wichtig ist, und ein erneuter Obhutswechsel aller Voraussicht nach abträglich wäre. Auch angesichts des bevorstehenden 6. Schuljahres und im Hinblick auf den Übertritt in die Oberstufe sind geordnete Verhältnisse für Z._____ von grosser Bedeutung. In O.2_____ können solche Verhältnisse infolge der häufigen und heftigen Konflikte mit der Mutter wie auch der Schwester im Moment nicht gewährleistet werden. Deshalb wäre Z._____ – würde er gegenwärtig bei seiner Mutter aufwachsen – in seiner körperlichen, geistigen und sittlichen Entwicklung unzureichend geschützt, was eine Gefährdung seines Wohls bedeutet. Allerdings sind sowohl die Kontakte zur Mutter und zur Schwester als auch zum Vater trotz der Platzierung bei den Grosseltern sichergestellt, was insbesondere für eine allfällige spätere Rückplat- zierung nach O.2_____ und die Vermeidung einer Entfremdung wichtig erscheint. In diesem Zusammenhang wurde dem Beistand die Aufgabe übertragen, die Be- teiligten bei Besuchs- und Ferienrechtsfragen zu unterstützen und eine praktikable Besuchsregelung festzulegen. Überdies kann durch die angeordnete Massnahme nebst dem Umstand, dass das Wiederaufleben der Konflikte zwischen Z._____ und der Mutter einerseits sowie zwischen Z._____ und seiner Schwester anderer- seits verhindert wird, zusätzlich eine allfällige Überforderung von Y._____ durch die übernommene Verantwortung für ihren Bruder (vgl. Akten KESB act. 174 S. 25, 27, 30 und 41) vermieden werden. Die Trennung der Geschwister im Alltag wurde von Aussenstehenden wie auch vom Gutachter als positiv und sinnvoll empfunden, vor allem Y._____ wirke seither wesentlich gelöster und offener, aber auch bei Z._____ zeige sich eine deutliche Entlastung (vgl. Akten KESB act. 174 S. 26, 31, 33, 38 und 47). c/cc) Nicht in dieses relativ klare Bild passt nun lediglich die Aussage von Z._____ gegenüber G._____, instruierendes Mitglied der KESB, wonach er in den Weihnachtsferien die Meinung geändert habe und zurück zur Mutter möchte (vgl. Akten KESB act. 186). Dr. phil. E._____ hat den Willen von Z._____, bei den

Seite 15 — 17 Grosseltern zu bleiben, in seinem Gutachten vom 13. November 2013 noch als klar und zeitlich stabil beurteilt (vgl. Akten KESB act. 174 S. 39 f.). Fraglich ist, ob die vorerwähnte Äusserung nur aus einer momentanen Stimmung, etwa vor dem Hintergrund schöner Weihnachtstage, heraus geschah oder ob dies zwischenzeit- lich zu einer gefestigten Meinung von Z._____ geworden ist. Es ist insbesondere Aufgabe des Beistands, in der nächsten Zeit durch regelmässige Kontakte zu Z._____ zu prüfen, ob sich seine Einstellung bezüglich einer Rückkehr zu seiner Mutter stabilisiert – zumal je älter Z._____ wird, desto mehr auf seine Wünsche abzustellen ist. c/dd) Ausserdem sind weitere, für einen neuen Entscheid bezüglich der Obhuts- zuteilung – welcher spätestens Mitte 2015 zu treffen sein wird – massgebende Entwicklungen im Auge zu behalten: Dazu zählen der Arbeitsplatzwechsel der Mutter mit allenfalls einhergehenden erweiterten Betreuungsmöglichkeiten, die gesundheitliche Entwicklung der Grosseltern und allfällige sich bemerkbar ma- chende Anzeichen der Überforderung im Umgang mit Z._____ (vgl. Akten KESB act. 174 S. 44). Zudem wird zu berücksichtigen sein, wie sich das gegenseitige Verhältnis zwischen Z._____, Y._____ und der Mutter künftig entwickelt. Selbstre- dend hat sich der neue Entscheid an die gesetzlichen Vorgaben von Art. 310 ZGB zu halten. Im Sinne der vorangehenden Erwägung (vgl. E. 3b) darf der Obhutsent- zug insbesondere nur aufrechterhalten werden, falls für die Entwicklung von Z._____ weiterhin eine Gefährdung erkennbar wäre, wenn er unter der Obhut der Mutter aufwachsen würde bzw. einer solchen Gefährdung nur durch einen fortge- setzten Obhutsentzug begegnet werden könnte (Subsidiaritätsprinzip; vgl. auch Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 389 ZGB; Breitschmid, a.a.O., N 3 zu Art. 310 ZGB; Hegnauer, a.a.O., N 27.36). d) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich der angeordnete Obhutsentzug aus den dargelegten Gründen (vgl. E. 3c/bb) zurzeit als begründet erweist. Die Beistandschaft allein vermag der Gefährdung des Kindeswohls im jetzigen Zeitpunkt nicht zu begegnen. Die KESB Nordbünden ist allerdings anzu- weisen, die Situation unter Berücksichtigung sämtlicher Aspekte (vgl. E.3c/cc und dd) bis Mitte 2015 neu zu beurteilen. In diesem Sinne ist die Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheids anzupassen. 4.a) Nach Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VZG; BR 320.210) beträgt die Entscheidgebühr in Verfahren der zivilrechtlichen Beschwerde zwischen CHF 500.-- und CHF 8'000.--. Die Kosten des Beschwer-

Seite 16 — 17 deverfahrens werden vorliegend auf CHF 1'500.-- festgesetzt. Die Kostenvertei- lung richtet sich nach den allgemeinen Regeln der Schweizerischen Zivilprozess- ordnung (Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 104 ff. ZPO), wobei allerdings auch die Spezialbestimmungen von Art. 63 (insbesondere Abs. 2 und 3) EGzZGB für das Beschwerdeverfahren anwendbar sind (vgl. die Marginalie zu Art. 61 ff. EGzZGB). In Angelegenheiten des Kindesschutzes sind die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 2 EGzZGB von den Eltern zu tragen. Bei Vorliegen besonde- rer Umstände (vgl. dazu insbesondere Art. 28 lit. b der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz [KESV; BR 215.010]) kann nach Art. 63 Abs. 3 EGzZGB auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden. Da aus den Akten hervorgeht, dass X._____ wie im Übrigen auch A._____ in knappen finanziellen Verhältnissen leben, gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.-- vorliegend zu Lasten der Gerichtskasse und verbleiben beim Kanton Graubünden. b) Betreffend die von A._____ in seiner Vernehmlassung beantragte, jedoch nicht näher bezifferte aussergerichtliche Entschädigung ist Folgendes festzuhal- ten: Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, wozu auch die Par- teientschädigung zählt (Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO), grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von diesem Verteilungsgrundsatz abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 60 Abs. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Vorliegend ist von der Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung an A._____ ab- zusehen, da er nicht eigentliche Prozesspartei war, sondern als Kindsvater ledig- lich ein Interesse am Ausgang des Verfahrens aufwies. Überdies erscheint es legi- tim, dass sich die Mutter für ihr Obhutsrecht wehrte und ein entsprechendes Be- schwerdeverfahren einleitete, wofür sie den Kindsvater jedoch aus dem dargeleg- ten Grund nicht entschädigen muss.

Seite 17 — 17 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird dahingehend entschieden, dass die Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheids aufgehoben und im Sinne der Erwägungen wie folgt neu gefasst wird: „Der Entzug der elterlichen Obhut von X._____ über Z._____ wird bestätigt. Z._____ wird bei B._____ und C._____ (Grosseltern, O.1_____) platziert. Der Beistand hat die Entwicklung der für eine Änderung des Obhutsent- scheids massgeblichen Faktoren laufend zu beobachten und der KESB Nordbünden periodisch Bericht zu erstatten. Bis spätestens Mitte 2015 hat die KESB Nordbünden einen neuen Entscheid über die Obhutszuteilung zu treffen.“ 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.-- verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgesetzes vom

17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzu- reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: